Gesetz zur Förderung der
Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz -
IFG) Vom 15. Oktober 1999
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung:
§§ 13 und 15 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
02.02.2018 (GVBl. S. 160) |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Abschnitt
1
Informationsrecht
§
1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist
es, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene
Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unter Wahrung des Schutzes
personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen,
um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische
Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen
Handelns zu ermöglichen.
§
2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt
die Informationsrechte gegenüber den Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen (insbesondere nicht rechtsfähige Anstalten, Krankenhausbetriebe,
Eigenbetriebe und Gerichte) des Landes Berlin, den landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 28 des Allgemeinen
Zuständigkeitsgesetzes) und gegenüber Privaten, die mit der Ausübung
hoheitlicher Befugnisse betraut sind (öffentliche Stellen). Für die
Gerichte und die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur,
soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen.
(2) Der Zugang zu
Informationen über die Umwelt bestimmt sich nach den Regelungen in § 18 a.
§
3
Informationsrecht
(1) Jeder Mensch hat nach
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten öffentlichen
Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den
Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Die Rechte nach
Satz 1 können auch von juristischen Personen geltend gemacht werden.
(2) Akten im Sinne dieses
Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf
andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstige
Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten,
Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie
amtlichen Zwecken dienen.
(3) Weitergehende Ansprüche
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§
4
Umfang der Informationsfreiheit
(1) Akteneinsicht oder
Aktenauskunft ist in dem beantragten Umfang zu gewähren, es sei denn, eine
der in Abschnitt 2 geregelten Ausnahmen findet Anwendung.
(2) Die öffentlichen
Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 haben beim Abschluss von Verträgen
sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Vertrages dem Recht auf
Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach diesem Gesetz nicht entgegenstehen.
Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 weisen bei Verträgen
nach § 7a die Vertragspartner vor Vertragsschluss auf die Regelung des §
17 Absatz 3 hin.
Abschnitt
2
Einschränkungen des Informationsrechts
§
5
Amtsverschwiegenheit
Mit der Entscheidung,
Akteneinsicht oder Aktenauskunft zu erteilen, ist die Genehmigung nach § 37
Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes zu verbinden. Sie darf nur in den Fällen
des § 11 versagt werden.
§
6
Schutz personenbezogener Daten
(1) Das Recht auf
Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit durch die
Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht
werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend
Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange
der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse (§ 1) das
Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.
(2) Der Offenbarung
personenbezogener Daten stehen schutzwürdige Belange der Betroffenen in der
Regel nicht entgegen, wenn die Betroffenen zustimmen oder soweit sich aus
einer Akte
- 1.
-
ergibt, dass
- a)
-
die Betroffenen an einem
Verwaltungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren beteiligt sind,
- b)
-
eine gesetzlich oder behördlich
vorgeschriebene Erklärung abgegeben oder eine Anzeige, Anmeldung,
Auskunft oder vergleichbare Mitteilung durch die Betroffenen gegenüber
einer Behörde erfolgt ist,
- c)
-
gegenüber den Betroffenen überwachende
oder vergleichbare Verwaltungstätigkeiten erfolgt sind,
- d)
-
die Betroffenen Eigentümer, Pächter,
Mieter oder Inhaber eines vergleichbaren Rechts sind,
- e)
-
die Betroffenen als Gutachter,
sachverständige Personen oder in vergleichbarer Weise eine
Stellungnahme abgegeben haben,
und durch diese Angaben mit Ausnahme von
- -
-
Namen,
- -
-
Titel, akademischem Grad,
- -
-
Geburtsdatum,
- -
-
Beruf, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
- -
-
innerbetrieblicher
Funktionsbezeichnung,
- -
-
Anschrift,
- -
-
Rufnummer
nicht zugleich weitere personenbezogene
Daten offenbart werden;
- 2.
-
die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers
oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen
oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche
Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben.
Satz 1 gilt auch, wenn die Betroffenen im
Rahmen eines Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses oder als Vertreter oder
Vertreterin oder Organ einer juristischen Person an einem
Verwaltungsverfahren beteiligt sind, die Mitteilungen machen oder die
Verwaltungstätigkeit ihnen gegenüber in einer solchen Eigenschaft erfolgt.
§
7
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Das Recht auf
Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit dadurch ein Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird oder den Betroffenen durch die
Offenbarung ein nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen
kann, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige
Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Gegenüber der Offenbarung
tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung können
sich die Betroffenen und die öffentliche Stelle nicht auf Satz 1 berufen.
§
7a
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei besonderen Verträgen
(1) Übertragen öffentliche
Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 Beteiligungen an Unternehmen in den
Bereichen
- -
-
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,
- -
-
Abfallentsorgung,
- -
-
öffentlicher Nahverkehr,
- -
-
Energieversorgung,
- -
-
Krankenhauswesen oder
- -
-
Verarbeitung von Daten, die im
Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit stehen,
vollständig oder teilweise, mittelbar oder
unmittelbar auf Private, so unterliegen die geschlossenen Verträge grundsätzlich
dem Informationsrecht des § 3. Das gleiche gilt für die Übertragung von
Eigentum, Besitz, eines Erbbaurechts oder einer Dienstbarkeit an einer
Sache, die zu einer in Satz 1 genannten Infrastruktur gehört, wenn die Übertragung
die dauerhafte Erbringung der Infrastrukturleistung durch den Privaten ermöglichen
soll.
(2) Das Recht auf
Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht hinsichtlich solcher Verträge
oder Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
beinhalten und durch deren Offenbarung dem Vertragspartner ein wesentlicher
wirtschaftlicher Schaden entstehen würde, sofern nicht das
Informationsinteresse das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des
privaten Vertragspartners überwiegt. Das Informationsinteresse überwiegt
in der Regel das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse, wenn der private
Vertragspartner im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Wettbewerber ist
oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist. Das Vorliegen der
Voraussetzungen des Satzes 1 ist durch den privaten Vertragspartner
darzulegen.
(3) Wird ein Antrag auf
Akteneinsicht oder Aktenauskunft bezogen auf einen Vertrag im Sinne des
Absatzes 1 gestellt, der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 358)
geschlossen wurde, und stehen der Gewährung von Akteneinsicht oder
Aktenauskunft Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende
öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen und
zur Anpassung des Vertrages aufzufordern. Kann innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung zur Nachverhandlung keine
Einigung erzielt werden, so wird Akteneinsicht oder Aktenauskunft gewährt,
wenn das Informationsinteresse das private Geheimhaltungsinteresse erheblich
überwiegt. Der Abwägungsmaßstab des Absatzes 2 ist zu berücksichtigen.
Das Vorliegen des schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ist durch den
privaten Vertragspartner darzulegen. § 14 bleibt unberührt.
(4) Die übrigen Einschränkungen
des Informationsrechts nach Abschnitt 2 bleiben unberührt.
§
8
Angaben über Gesundheitsgefährdungen
Der Offenbarung von
personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch
Akteneinsicht oder Aktenauskunft stehen schutzwürdige Belange der
Betroffenen nach § 6 Abs. 1 und § 7 in der Regel nicht entgegen, soweit
diese Angaben im Zusammenhang mit Angaben über Gesundheitsgefährdungen
sowie im Zusammenhang mit den von den Betroffenen dagegen eingesetzten
Schutzvorkehrungen stehen.
§
9
Schutz besonderer öffentlicher Belange, der Rechtsdurchsetzung und der
Strafverfolgung
(1) Das Recht auf
Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht, soweit und solange durch das
vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg bevorstehender behördlicher
Maßnahmen, insbesondere von Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen,
ordnungsbehördlichen Anordnungen und Maßnahmen der
Verwaltungsvollstreckung vereitelt wird oder ein vorzeitiges Bekanntwerden
des Akteninhalts nach der besonderen Art der Verwaltungstätigkeit mit einer
ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung unvereinbar ist. Das Gleiche gilt,
soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der
Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer
Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann oder nachteilige Auswirkungen für
das Land Berlin bei der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zu
befürchten sind.
(2) Die öffentliche
Stelle kann die Akteneinsicht oder Aktenauskunft unter Berufung auf Absatz 1
nur für die Dauer von drei Monaten verweigern, wegen laufender
Gerichtsverfahren nur bis zu deren rechtskräftigem Abschluss. Die
Entscheidung ist entsprechend zu befristen. Nach Ablauf der Frist hat die öffentliche
Stelle auf Antrag erneut zu entscheiden. Eine weitere Vorenthaltung der
Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.
§
10
Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1) Das Recht auf
Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht bis zum Abschluss eines
Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für
Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Dies gilt nicht für die
Ergebnisse von abgeschlossenen Verfahrenshandlungen eines
Verwaltungsverfahrens, die für die Entscheidung verbindlich sind. Hierzu
gehören insbesondere Ergebnisse von Beweiserhebungen sowie bei
mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsverfahren verbindliche Stellungnahmen
anderer Behörden.
(2) Die Akten zur
Vorbereitung und Durchführung der Bauleitplanung sind einsehbar, sobald der
Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, gefasst ist. Für die Akten der
Landschaftsplanung sowie für die Akten zur Aufstellung der in § 17
genannten Pläne gilt Satz 1 entsprechend. Die Akten zur Durchführung von
städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen sind einsehbar, sobald der Beginn der
vorbereitenden Untersuchung beschlossen worden ist.
(3) Das Recht auf
Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht nicht,
- 1.
-
soweit sich Akten auf die Beratung des
Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung beziehen,
- 2.
-
soweit durch das Bekanntwerden des
Akteninhalts Angaben und Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht
dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung
offenbart werden.
(4) Die Akteneinsicht
oder Aktenauskunft soll versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf
den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behörden bezieht.
§
11
Gefährdung des Gemeinwohls
Außer in den Fällen
der §§ 5 bis 10 darf die Akteneinsicht oder Aktenauskunft nur versagt
werden, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder
eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer
schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde.
§
12
Beschränkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft
Soweit die
Voraussetzungen für Einschränkungen der Informationsfreiheit nach den §§
5 bis 11 nur bezüglich eines Teils einer Akte vorliegen, besteht ein Recht
auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft hinsichtlich der anderen Aktenteile.
Wird Akteneinsicht beantragt, so sind die geheimhaltungsbedürftigen
Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen; die Abtrennung kann auch
durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Aktenteile erfolgen.
Art und Umfang der Abtrennung oder Unkenntlichmachung sind in der Akte zu
vermerken.
Abschnitt
3
Verfahren
§
13
Antragstellung, Durchführung der Akteneinsicht und Aktenauskunft
(1) Der Antrag auf
Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist mündlich, schriftlich oder
elektronisch bei der öffentlichen Stelle zu stellen, die die Akten führt.
Im Antrag soll die betreffende Akte bezeichnet werden. Sofern dem
Antragsteller oder der Antragstellerin Angaben zur hinreichenden Bestimmung
einer Akte fehlen, ist er oder sie durch die öffentliche Stelle zu beraten
und zu unterstützen. Wird ein Antrag schriftlich oder elektronisch bei
einer unzuständigen öffentlichen Stelle gestellt, so ist diese
verpflichtet, den Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle
weiterzuleiten und den Antragsteller oder die Antragstellerin entsprechend
zu unterrichten.
(2) Die Akteneinsicht
erfolgt bei der öffentlichen Stelle, die die Akten führt. Die öffentliche
Stelle ist verpflichtet, dem Antragsteller oder der Antragstellerin
ausreichende räumliche und sachliche Möglichkeiten zur Durchführung der
Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen.
(3) Aktenauskunft kann mündlich,
schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
(4) Bei Gewährung von
Akteneinsicht und Aktenauskunft ist dem Antragsteller oder der
Antragstellerin die Anfertigung von Notizen gestattet.
(5) Auf Verlangen sind
dem Antragsteller oder der Antragstellerin Ablichtungen der Akten oder von
Teilen derselben anzufertigen und zur Verfügung zu stellen. Soweit der Überlassung
von Ablichtungen Urheberrechte entgegenstehen, ist von der öffentlichen
Stelle die Einwilligung der Berechtigten einzuholen. Verweigern die
Berechtigten die Einwilligung, so besteht kein Anspruch nach Satz 1. Das
Recht auf Akteneinsicht und Aktenauskunft bleibt davon unberührt.
(6) Sofern die Einsicht
von Daten begehrt wird, die auf Magnetbändern oder anderen Datenträgern
der automatischen Datenverarbeitung gespeichert sind, ist dem Antragsteller
oder der Antragstellerin ein lesbarer Ausdruck und auf Antrag eine
elektronische Kopie zu überlassen.
§
14
Entscheidung, Anhörung der Betroffenen
(1) Über einen Antrag
auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist unverzüglich zu entscheiden. Der
Entscheidung hat eine Prüfung des Antrags auf Zulässigkeit und Umfang der
Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach den Vorschriften dieses Gesetzes
vorauszugehen. Ergibt die Prüfung, dass dem Antrag stattgegeben werden kann
und Rechte Betroffener nicht berührt sind, so soll bei mündlicher
Antragstellung Akteneinsicht oder Aktenauskunft sofort gewährt werden. Bei
schriftlicher Antragstellung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin
die Entscheidung mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass die Akteneinsicht
oder Aktenauskunft innerhalb der allgemeinen Sprechzeiten oder der
allgemeinen Dienstzeiten gewährt wird. Wird durch die sofortige Gewährung
der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Einzelfall die ordnungsgemäße Erfüllung
der Aufgabe der öffentlichen Stelle beeinträchtigt, so kann ein späterer
Termin bestimmt werden.
(2) Kommt die öffentliche
Stelle bei der Prüfung eines Antrags auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft
zu der Auffassung, dass der Offenbarung von personenbezogenen Daten oder
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen keine schutzwürdigen Belange
Betroffener entgegenstehen oder dass der Gewährung der Akteneinsicht oder
Aktenauskunft zwar schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen, das
Informationsinteresse aber das Interesse der Betroffenen an der
Geheimhaltung überwiegt, so hat sie den Betroffenen unter Hinweis auf
Gegenstand und Rechtsgrundlage der Erteilung der Akteneinsicht oder
Aktenauskunft Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu den für
die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung ist
auch den Betroffenen bekannt zu geben. Über den Antrag ist unverzüglich
nach Ablauf der Äußerungsfrist zu entscheiden. Die Akteneinsicht oder
Aktenauskunft darf erst nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung
gegenüber den Betroffenen oder zwei Wochen nach Anordnung der sofortigen
Vollziehung, die auch den Betroffenen bekannt zu geben ist, erteilt werden.
Gegen die Entscheidung können die Betroffenen Widerspruch einlegen.
(3) Gegen eine
Entscheidung, durch die ein Antrag auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft ganz
oder teilweise zurückgewiesen wird, ist der Widerspruch nach den §§ 68
ff. der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann zulässig, wenn die
Entscheidung von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist.
§
15
Begründungspflicht, Bescheidungsfristen
(1) Die Verweigerung
oder Beschränkung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft ist schriftlich oder
elektronisch zu begründen. Ist der Antrag mündlich gestellt worden, so
gilt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers oder der
Antragstellerin.
(2) In der Begründung
hat die öffentliche Stelle, soweit dies ohne Preisgabe der
geheimhaltungsbedürftigen Angaben möglich ist, den Antragsteller oder die
Antragstellerin über den Inhalt der vorenthaltenen Akten zu informieren.
(3) Im Falle der vollständigen
Verweigerung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft hat die Behörde auch zu
begründen, weshalb keine beschränkte Akteneinsicht oder Aktenauskunft nach
§ 12 erteilt werden kann.
(4) Lehnt die öffentliche
Stelle die Akteneinsicht unter Berufung auf § 9 oder § 10 ab, so hat sie
dem Antragsteller oder der Antragstellerin mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt
eine Einsichtnahme voraussichtlich erfolgen kann.
(5) Will die öffentliche
Stelle den Antrag zurückweisen, so ist der Antragsteller oder die
Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung nach Absatz 1
zu bescheiden.
§
16
Kosten
Die Akteneinsicht oder
Aktenauskunft und das Widerspruchsverfahren sind gebührenpflichtig. Das
Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) gilt in
der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§
17
Veröffentlichungspflichten, Aktenverzeichnisse
(1) Emissionskataster (§
46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Luftreinhaltepläne (§ 47 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes), Abfallwirtschaftspläne (§ 29 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), Abwasserbeseitigungspläne (§ 18
a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes), wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (§
36 des Wasserhaushaltsgesetzes), Wasserbewirtschaftungspläne (§ 36 b des
Wasserhaushaltsgesetzes), die forstliche Rahmenplanung (§ 4 Abs. 1 des
Landeswaldgesetzes) und vergleichbare Pläne sind zu veröffentlichen;
Wasserbücher (§ 37 des Wasserhaushaltsgesetzes) sind allgemein zugänglich
zu machen.
(2) Die Ergebnisse von
Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche
Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt,
die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im
Einzelfall durchgeführt werden, sind allgemein zugänglich zu machen.
(3) Verträge nach § 7a
sind zu veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen eines
Akteneinsichtsrechts oder Aktenauskunftsrechts nach § 7a vorliegen und ein
öffentliches Informationsinteresse besteht. Dem Berliner Beauftragten für
Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Auf Bundesrecht
beruhende Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
(5) Jede öffentliche
Stelle hat Verzeichnisse zu führen, die geeignet sind, die Aktenordnung und
den Aktenbestand sowie den Zweck der geführten Akten erkennen zu lassen.
Jede öffentliche Stelle hat Register, Aktenpläne, Aktenordnungen,
Aktenverzeichnisse, Einsenderverzeichnisse, Tagebücher und Verzeichnisse im
Sinne von Satz 1 allgemein zugänglich zu machen und im Internet zu veröffentlichen.
§
18
Beauftragter für das Recht auf Akteneinsicht
(1) Zur Wahrung des
Rechts auf Akteneinsicht und Informationszugang wird ein Beauftragter für
das Recht auf Akteneinsicht bestellt. Diese Aufgabe wird vom Berliner
Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Wahl und die Rechtsstellung des
Beauftragten für das Recht auf Akteneinsicht richten sich nach den §§ 21
und 22 des Berliner Datenschutzgesetzes. Der Beauftragte führt die Amts-
und Funktionsbezeichnung "Berliner Beauftragter für Datenschutz und
Informationsfreiheit" in männlicher oder weiblicher Form.
(2) Jeder Mensch hat das
Recht, den Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen.
In diesem Fall hat der Beauftragte die Befugnisse des § 24 des Berliner
Datenschutzgesetzes.
(3) Der Beauftragte für
Datenschutz und Informationsfreiheit berichtet dem Abgeordnetenhaus
entsprechend § 29 des Berliner Datenschutzgesetzes.
§
18 a
Umweltinformationen
(1) Für den Zugang zu
Umweltinformationen im Land Berlin sowie für die Verbreitung dieser
Umweltinformationen gilt mit Ausnahme der §§ 11 bis 14 das
Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen
einer informationspflichtigen öffentlichen Stelle des Landes Berlin im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes findet § 14 Abs.
3 Anwendung.
(3) Für Streitigkeiten
um Ansprüche gegen private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 2 des Umweltinformationsgesetzes ist der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben.
(4) Für die Übermittlung
von Umweltinformationen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. §
16 findet insoweit Anwendung. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 werden Gebühren
nicht erhoben für
- 1.
-
die Akteneinsicht in Umweltinformationen
vor Ort,
- 2.
-
die Übermittlung der Ergebnisse der Überwachung
von Emissionen nach den §§ 26, 28 und 29 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 3.
-
die Übermittlung der bei der zuständigen
Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie
ausgehenden Emissionen.
(5) Private
informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 des
Umweltinformationsgesetzes können für die Übermittlung von
Umweltinformationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person
Kostenerstattung verlangen, soweit kein Fall nach Absatz 4 Satz 3 vorliegt.
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich neben den Auslagen
nach den festgelegten Gebührensätzen für Amtshandlungen von
informationspflichtigen Stellen des Landes und der landesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Abschnitt
4
Schlussvorschriften
§
19
Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung
[Änderungsanweisungen]
§
20
Änderung des Berliner Pressegesetzes
[Änderungsanweisungen]
§
21
Änderung des Archivgesetzes des Landes Berlin
[Änderungsanweisungen]
§
23
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am
Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen