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Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, gemeinnütziger deutscher Verbraucherverein, site: Brandenburg AIG Gebühren Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen
beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes
(Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO) Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Ausschuss für Inneres des Landtages: §1
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Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühr EUR |
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1 | Übermittlung von Informationen | |
1.1 | Erteilung einer Auskunft | 0 bis 100 |
1.2 | Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger | |
1.2.1 | in einfachen Fällen | 0 bis 100 |
1.2.2 | bei umfangreichem Verwaltungsaufwand | 100 bis 500 |
1.2.3 | bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere wenn in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 4 und 5 AIG) | 500 bis 1 000 |
2 | Widerspruchsbescheide | |
2.1 | Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden | 10 bis 50 |
2.2 | Erteilung von Bescheiden über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden | 10 |
3 | Auslagen | |
3.1 | Anfertigung von Zweitschriften, Kopien oder
Computerausdrucken
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0,50 0,15 |
3.2 | Auslagen für die Übermittlung von Informationen nach § 7 Satz 3 Nr. 2 bis 5 AIG | in tatsächlich entstandener Höhe |
Quellenangaben
Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, Göttingen
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Verbraucherschutz Göttingen
Verbraucherschutz Deutschland, Verbraucherschutzstelle eV Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, bei uns ist Verbraucherberatung kostenlos