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Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, gemeinnütziger deutscher Verbraucherverein, site: Bremen IFG Gebühren Auf Grund des § 10 Abs. 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 263) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S. 151) geändert worden ist, verordnet der Senat im Einvernehmen mit dem Haushalts- und Finanzausschuss: §
1
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Gebührentatbestand |
Gebührenbetrag in Euro |
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1 |
Einsichtnahme in Informationen, die nach § 11 BremIFG elektronisch zur Verfügung gestellt wurden |
gebührenfrei |
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2 |
Gewährung des Zugangs zu Informationen nach dem BremIFG durch mündliche oder einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte oder auf sonstigem Wege (z.B. Akteneinsicht) bei geringfügigem Aufwand (bis 30 Minuten einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen). |
gebührenfrei |
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3 |
Einsichtnahme in die beantragten Informationen vor Ort; einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen |
gebührenfrei |
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4 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft |
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a) |
einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) |
10 bis 150 |
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b) |
bei erheblichem Verwaltungsaufwand (3 bis 8 Stunden) |
150 bis 360 |
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c) |
bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden) |
360 bis 500 |
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5 |
Herausgabe von Duplikaten sowie Zurverfügungstellung von Akten (Akteneinsicht) oder sonstigen Informationsträgern (auch in elektronischer Form) |
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d) |
einfache Fälle; bei mehr als geringfügigem Verwaltungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) |
10 bis 150 |
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e) |
bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen einschließlich der Herausgabe von Duplikaten; bei erheblichem Aufwand (3 bis 8 Stunden) |
150 bis 360 |
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f) |
Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen; bei außergewöhnlich hohem Aufwand (mehr als 8 Stunden) |
360 bis 500 |
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6 |
Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Informationszugang nach dem BremIFG |
gebührenfrei |
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Auslagentatbestand |
Auslagenbetrag in Euro |
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Herstellung von Duplikaten oder Kopien (auch auf Datenträgern) |
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1 |
je DIN A4 - Kopie von Papiervorlagen |
0,10 |
2 |
je DIN A3 - Kopie von Papiervorlagen |
0,15 |
3 |
Reproduktion von verfilmten Akten je Seite |
0,25 |
4 |
Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien |
In Höhe der tatsächlichen Kosten |
5 |
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung |
In Höhe der tatsächlichen Kosten |
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279)
Zuletzt geändert durch Art. 2
G zur Aufheb. des G über den Eigenbetrieb GeoInformation Bremen und zur Änd.
des BremGebBeitrG vom 16. 11. 2010 (Brem.GBl. S. 566)
§ 1 Geltungsbereich des
Gesetzes
(1)
Die Behörden des Landes und der Gemeinden erheben nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen).
Behörde ist jede Stelle im Sinne von § 1 Abs. 2 des Bremischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2)
Die Gemeinden können außer Kosten nach Absatz 1 Beiträge erheben.
(3)
Die Bestimmungen der §§ 22 bis 28 gelten auch für andere Abgaben, die
von den Behörden des Landes und der Gemeinden aufgrund anderer Gesetze erhoben
werden, soweit diese keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen
enthalten.
(4)
Für Kosten, Beiträge und andere Abgaben der sonstigen der Aufsicht des
Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt dieses
Gesetz insoweit, als es durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
§ 2 Ausnahmen vom
Geltungsbereich
(1)
Dieses Gesetz gilt nicht
1.für Kosten, soweit sie durch
ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt sind,
2.für Kosten der
Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der
ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit
nicht die kostenpflichtige Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt.
(2)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht, soweit Satz 3 nicht
etwas anderes bestimmt, für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Häfen und ihrer Verkehrseinrichtungen im Geltungsbereich des Bremischen
Hafenbetriebsgesetzes[11] in seiner jeweils geltenden Fassung. Insoweit gelten
die bisher erlassenen Vorschriften einschließlich der zu ihnen erlassenen
Durchführungsbestimmungen und Gebührenordnungen weiter. Die Vorschriften
dieses Gesetzes sind jedoch ergänzend heranzuziehen. Soweit in den gemäß Satz
2 weiter geltenden Vorschriften Ermächtigungen zum Erlaß von
Gebührenordnungen und Durchführungsbestimmungen enthalten sind, werden sie von
den zuständigen Senatoren ausgeübt.
(3)
Von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die landesrechtlichen
Vorschriften über die Kosten im Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von
Geldbeträgen unberührt.
§ 3 Rechtsgrundlagen
(1)
Der Senat wird ermächtigt, die Kostentatbestände und die Kostensätze
im Rahmen der §§ 4 und 12 für das Land mit Zustimmung des Haushalts- und
Finanzausschusses durch Rechtsverordnung festzusetzen.
(2)
Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz durch Rechtsverordnung auf
einzelne Mitglieder des Senats für deren Geschäftsbereiche übertragen. Diese
Ermächtigung beschränkt sich auf Änderungen
1.zur Anpassung von
Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,
2.zur Anpassung als Folge von
neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.
An die Stelle des Haushalts-
und Finanzausschusses tritt die für den Verwaltungszweig zuständige
Deputation.
(3)
Die Kostentatbestände und die Kostensätze im Rahmen der §§ 4 und 12
setzt für die Stadtgemeinde Bremen die Stadtbürgerschaft fest. Für die
Stadtgemeinde Bremerhaven richtet sich die Zuständigkeit für den Erlass der
Kostenordnungen nach den Vorschriften der Stadtverfassung. Die in
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Kostentatbestände und
Kostensätze für Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden gelten nur,
sofern nicht die Gemeinden hierüber eigene Bestimmungen getroffen haben. Die
Gemeinden können in Angelegenheiten, die sie im Auftrage des Landes wahrnehmen,
Kostenordnungen erlassen, soweit durch Landesrecht keine Kosten festgelegt sind.
(4)
Die Zuständigkeitsregelungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für
Bestimmungen über den damit in Verbindung stehenden Ersatz für Aufwendungen
nach § 11 Abs. 2.
(5)
Die im 2. Abschnitt niedergelegten Grundsätze sind zu beachten.
(6)
Die Erhebung von Beiträgen ist, soweit Gesetze nicht etwas anderes
bestimmen, nur zulässig aufgrund von Ortsgesetzen. Die Ortsgesetze müssen den
Kreis der Beitragsschuldner, den Beitrag begründenden Maßstab und den
Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Die Zuständigkeit
für den Erlass der Ortsgesetze richtet sich nach Absatz 3.
(7)
Wird im Verwaltungsgerichtsverfahren eine Abgabenordnung einer Gemeinde (Gebühren-oder
Beitragsordnung) für rechtsungültig erklärt, so kann eine neue Ordnung, die
die gleiche oder eine gleichartige Abgabe regelt, rückwirkend in Kraft gesetzt
werden. Die Rückwirkung erstreckt sich auf die Zeit seit dem Inkrafttreten der
für ungültig erklärten Ordnung und auf die Bestimmungen der neuen Ordnung,
durch welche die Abgabepflichten nicht ungünstiger gestellt werden, als nach
der für ungültig erklärten Abgabenordnung beabsichtigt war. Sie erstreckt
sich nicht auf die für unanfechtbar gewordenen Fälle nach der für ungültig
erklärten Abgabenordnung.
§ 4 Verwaltungsgebühren
(1)
Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben,
die
1.auf Antrag oder auf
Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden oder
2.aufgrund gesetzlicher Ermächtigung
im überwiegenden Interesse eines einzelnen vorgenommen werden oder
3.einer durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes angeordneten oder durch Satzung einer juristischen
Person des privaten oder des öffentlichen Rechts anerkannten besonderen Überwachung
oder Beaufsichtigung dienen.
(2)
Die Gebühren sind so zu bemessen, daß zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung
andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Das gilt auch für die
Festlegung und Ausfüllung von Rahmensätzen.
(3)
Die Gebühren sind durch feste Sätze, nach dem Wert des Gegenstandes,
nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
§ 5 Gebührenberechnung
(1)
Werden Kosten nach
Zeitaufwand berechnet, so sind
1.bei Kosten nach Stundensätzen
bei angebrochenen Stunden für einen Zeitaufwand von
weniger als 16 Minuten 25 v.
H.,
weniger als 31 Minuten 50 v.
H.,
weniger als 46 Minuten 75 v.
H.,
des maßgebenden festgesetzten
Stundensatzes,
2.bei Kosten nach Tagessätzen
(Arbeitstag mit acht Stunden Arbeitszeit) bei angebrochenen Tagen je angefangene
60 Minuten 12,5 v. H. des maßgebenden Tagessatzes,3.bei Kosten nach Tagessätzen
(24 Stunden) bei angebrochenen Tagen je angefangene 60 Minuten vier v. H. des maßgebenden
Tagessatzes zu berechnen, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere
Berechnung vorgesehen ist.
(2)
Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der
Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend, soweit die Gebührenordnung
nicht etwas anderes bestimmt.
(3)
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen, Benutzungen
und Leistungen kann unter Zugrundelegung der maßgeblichen Gebührenordnung und
der Grundsätze der §§ 4 und 12 auf Antrag für einen im voraus bestimmten
Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, mit einem Pauschbetrag berechnet
werden. Entsprechendes gilt für Auslagen.
§ 6 Sachliche Gebührenfreiheit
(1)
Gebührenfrei sind:
1. Maßnahmen der Rechts- und
Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
2. Überwachungsmaßnahmen
aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme
nicht zu einer Beanstandung geführt hat,
3. a) mündliche Auskünfte,
b) einfache schriftliche Auskünfte;
dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
4. Entscheidungen über die
Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlicher Geldforderungen,
5. die Erteilung von
Abgabebescheiden,
6. Entscheidungen über die
Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
7. Entscheidungen über die
Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen
Aufwendungen,
8. Entscheidungen über Anträge
auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen,
9. Entscheidungen über die
Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,
10. Amtshandlungen in
Gnadensachen,
11. Amtshandlungen, die sich
aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis ergeben, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
12. Entscheidungen über
Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
13. Amtshandlungen in
Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids,
14. Entscheidungen über die
Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80, 80 a der
Verwaltungsgerichtsordnung und die Aussetzung der Vollziehung.
(2)
Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3)
Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmt ist, wird die Zurückweisung oder die Rücknahme eines Widerspruchs von
der Gebührenfreiheit nicht erfaßt.
§ 7 Persönliche Gebührenfreiheit
(1)
Von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen sind befreit:
1. die Bundesrepublik
Deutschland,
2. die Behörden des Landes
Bremen sowie die anderen Länder,
3. die Stadtgemeinden Bremen
und Bremerhaven.
(2)
Die Gebührenfreiheit tritt nicht ein, wenn
1. die in Absatz 1 Genannten
berechtigt sind, die Gebühren einem Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte
umzulegen,
2. die Amtshandlung ein
wirtschaftliches Unternehmen, Betriebe, Sondervermögen oder Zuwendungsempfänger
im Sinne von § 26 der Landeshaushaltsordnung der in Absatz 1 Genannten betrifft
oder
3. die Amtshandlungen auch von
Personen des Privatrechts (beliehene Unternehmen) erbracht werden.
(3)
Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger
für
Amtshandlungen folgender Behörden,
Betriebe und Einrichtungen oder ihren
Nachfolgeeinrichtungen
verpflichtet, auch wenn es sich um Maßnahmen im Wege der Amtshilfe
handelt:
1. Betriebe, Sondervermögen
und Zuwendungsempfänger nach § 26 der Landeshaushaltsordnung,
2. Landesuntersuchungsamt für
Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin,
3. Lebensmittelüberwachungs-,
Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen,[4]
4. Meßstellen für
Radioaktivität,
5. Gutachterausschüsse für
die Ermittlung von Grundstückswerten,[5]
6. Landesamt GeoInformation und
das Vermessungs- und Katasteramt Bremerhaven.[6] [7]
(4)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in begründeten Fällen
weitere
persönliche Gebührenbefreiungen
zu gewähren.
§ 8 Verwaltungsgebühr in
Rechtsbehelfsverfahren
(1)
Wird in einem Rechtsbehelfsverfahren der Rechtsbehelf zurückgewiesen, so
sind für den Erlaß des Rechtbehelfsbescheides Gebührenund Auslagen zu
erheben. Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine gebührenpflichtige
Sachentscheidung, so soll die Gebühr 75 v. H. der Gebühr für die angefochtene
oder beantragte Amtshandlung betragen. Bei einem Rechtsbehelf nur gegen einen
Teil der Entscheidung oder bei einem Teilerfolg des Rechtsbehelfs ermäßigt
sich die Gebühr entsprechend. In Gebührenordnungen können Mindest- und Höchstgebühren
für die Gebührenberechnung nach Sätzen 2 und 3 festgesetzt werden.
(2)
Ist in einer Gebührenordnung eine Mindestgebühr festgesetzt, so gilt
die Mindestgebühr auch dann, wenn ein Rechtsbehelf sich gegen eine gebührenfreie
Sachentscheidung richtet. Eine höhere als die Mindestgebühr nach Satz 1 kann
festgesetzt werden, wenn das Rechtbehelfsverfahren einen außerordentlich hohen
Verwaltungsaufwand verursacht.
(3)
Wird der Rechtsbehelf ausschließlich wegen Fristversäumung oder Unzuständigkeit
der Behörde als unzulässig abgewiesen oder nur deshalb abgewiesen, weil ein
Verfahrens- oder Formfehler gemäß § 45 des Bremischen
Verwaltungsverfahrensgesetz geheilt worden ist, wird keine Gebühr erhoben.
§ 9 Gebühren in besonderen Fällen
(1)
Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde
abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
(2)
Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen oder
erledigt er sich auf andere Weise, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung
begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine
Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene
Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr
ermäßigt werden. Bei der Zurücknahme eines Rechtsbehelfs kann die Gebühr für
das Rechtsbehelfsverfahren ganz außer Ansatz bleiben. In Gebührenordnungen können
abweichend von den Sätzen 1 und 2 besondere Gebühren oder Gebührenfreiheit
bestimmt werden.
§ 10 Schuldhaft verursachte
Kosten
Wird eine kostenpflichtige
Sachentscheidung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben, so können die durch das
Verschulden des Kostenpflichtigen für den Erlaß der ursprünglichen
Sachentscheidung entstandenen Kosten diesem auferlegt werden.
§ 11 Auslagen
(1) Entstehen bei der
Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung besondere Auflagen, so
sind sie zu erstatten, auch wenn die Amtshandlung selbst gebührenfrei oder die
Verwaltungsgebühr erlassen ist. Diese Auslagen sind insbesondere:
1.bare Aufwendungen, die
aufgrund eines besonderen Verlangens eines Kostenschuldners entstehen;
2.Entschädigungen für Zeugen
und Sachverständige;
3.Aufwendungen für öffentliche
Bekanntmachungen;
4.Beträge, die anderen in-
oder ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten
zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder
Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.
(2) In Gebührenordnungen (§
3) kann bestimmt werden, daß Ersatz auch für andere Aufwendungen zu leisten
ist.
§ 12 Benutzungsgebühren
(1)
Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher
Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für damit im Zusammenhang stehende
Leistungen erhoben. Soweit die Benutzung eine Verwaltungstätigkeit voraussetzt
oder hiermit verbunden ist, wird diese mit der Benutzungsgebühr abgegolten. Die
Möglichkeit der Vereinbarung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt,
sofern Benutzungsgebühren nicht festgesetzt sind.
(2)
Benutzungsgebühren sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung
oder Leistung bemessen werden. Bei Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen, die überwiegend
dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen, soll das Gebührenaufkommen
die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken.
(3)
Zu den Kosten im Sinne von Absatz 2 gehören auch Entgelte für in
Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen
Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung
des aufgewandten Kapitals. Die Verzinsung des aufgewandten Kapitals erhält bei
Eigenbetrieben nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung auch die Verzinsung
des Stammkapitals. Abschreibungen sind von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder von den Wiederbeschaffungswerten zum Zeitpunkt der
Wertermittlung (Wiederbeschaffungszeitwert) vorzunehmen. Bei der Verzinsung des
Anlagekapitals bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte
Kapitalanteil außer Betracht.
(4) Der Gebührenberechnung
kann ein Kalkulationszeitraum zugrundegelegt werden, der drei Jahre nicht übersteigen
soll. Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraums die tatsächlichen von den
kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten
drei Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums
ausgeglichen werden.
(5) Die Gebühren sind nach dem
Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung
benutzen. Die Erhebung von Grundgebühren und Zusatzgebühren sowie von
Mindestgebühren ist zulässig.
(6) Die Gemeinden können durch
Ortsgesetz bestimmen, dass der zuständige Wasserversorgungsbetrieb verpflichtet
ist, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die
Festsetzung von Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ein
angemessener Ersatz des Aufwandes ist zu regeln.
§ 12a Kostenersatz für Anschlußkanäle
(1)
Die Gemeinden können bestimmen, daß ihnen der Aufwand für die
Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die
Unterhaltung eines Anschlußkanals an Abwasserbeseitigungsanlagen ersetzt
werden[8] . Der Aufwand und die Kosten können in der tatsächlich geleisteten Höhe
oder nach Einheitssätzen, denen die der Gemeinde für Anschlüsse der gleichen
Art üblicherweise durchschnittlich erwachsenen Aufwendungen und Kosten zugrunde
zu legen sind, ermittelt werden. Die Satzung kann bestimmen, daß dabei
Abwasserbeseitigungsanlagen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als
in der Straßenmitte verlaufend gelten.
(2)
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlußleitung,
im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme[8] . Für den Anspruch gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(3)
Die Gemeinden können bestimmen, daß die Anschlußkanäle zu der öffentlichen
Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 12 Abs. 1 und des § 17 Abs. 2 Satz 1
gehören.
§ 13 Kostenschuldner
(1)
Schuldner einer Verwaltungsgebühr oder von Auslagen ist derjenige, der
die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
beantragt oder veranlaßt hat, oder in dessen überwiegendem Interesse sie
vorgenommen wird, oder der einer besonderen Überwachung oder Beaufsichtigung
unterliegt.
(2)
Sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, ist derjenige
Schuldner einer Benutzungsgebühr, der die Benutzung oder die Leistung der
Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
beantragt oder veranlaßt hat oder dem die Benutzung oder Leistung der
Verwaltung zugute kommt. Näheres kann durch Gebührenordnung bestimmt werden.
(3)
Kostenschuldner ist ferner, wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber
der Behörde übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen
kraft Gesetzes haftet. Zur Zahlung von Kosten sind neben einem Minderjährigen
seine Eltern verpflichtet.
(4)
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner, soweit nicht in
Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
§ 14 Entstehung der
Kostenschuld
Der Anspruch entsteht, soweit
nicht etwas anderes bestimmt ist,
1.bei Verwaltungsgebühren mit
der Vollendung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, im Falle der Zurücknahme
eines Antrages mit der Zurücknahme,
2.bei Benutzungsgebühren mit
der Benutzung oder Leistung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis
erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis,
3.bei Erhebung von Auslagen mit
der Entstehung der Auslagen.
§ 15 Fälligkeit der
Kostenschuld
(1)
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(2)
In den Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt
werden.
§ 16 Vorauszahlungen
(1)
Die kostenpflichtige Amtshandlung, Benutzung oder Leistung kann von der
Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten
abhängig gemacht werden.
(2)
Die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens kann nur zur Deckung
voraussichtlich entstehender Auslagen bis zu deren Höhe von der Zahlung eines
Vorschusses abhängig gemacht werden.
§ 16a Verfahrensvorschriften
(1)
Wird in einer Kostenverordnung auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
verwiesen, so sind diese in ihrem jeweils geltenden Wortlaut oder die an ihre
Stelle tretenden Bestimmungen anzuwenden.
(2)
Für die Festsetzung, Erhebung, Nachforderung oder Erstattung von
Kleinbeträgen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung der
Freien Hansestadt Bremen zu § 59 entsprechend.
(3)
Werden Kosten nach dem Wert eines Gegenstandes festgelegt, so ist der
Kostenrechnung der Wert einschließlich der nach dem jeweils geltenden
Umsatzsteuergesetz zu zahlenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zugrunde zu legen,
soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere Berechnung vorgesehen ist.
(4)
Den einzelnen Kosten ist die nach dem jeweils geltenden
Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme
der Umsatzsteuer unterliegt, soweit in der jeweiligen Kostenordnung keine andere
Berechnung vorgesehen ist.
§ 17 Beiträge
(1)
Die Gemeinden können Beiträge erheben. Beim Bau von Straßen, Wegen und
Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, sollen Beiträge erhoben
werden, soweit nicht das Bundesbaugesetz anzuwenden ist.
(2)
Beiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die
Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher
Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 12 Abs. 1, jedoch ohne die laufende
Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern
als Gegenleistung dafür erhoben, daß ihnen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten
werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die
Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3)
Beiträge können auch für Teile einer Einrichtung oder Anlage erhoben
werden (Kostenspaltung).
(4)
Der Aufwand umfaßt auch den Wert, den die von der Gemeinde für die
Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme
haben. Er kann nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen,
denen die der Gemeinde für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise
durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrundezulegen sind, ermittelt
werden. Bei leitungsgebundenen Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung
oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der durchschnittliche Aufwand für die
gesamte Einrichtung oder Anlage veranschlagt und zugrundegelegt werden. Wenn die
Einrichtungen oder Anlagen erfahrungsgemäß auch von der Allgemeinheit oder von
der Gemeinde selbst in Anspruch genommen werden, bleibt bei der Ermittlung des
Aufwandes ein dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit oder der Gemeinde
entsprechender Betrag außer Ansatz. Zuwendungen Dritter sind, sofern der
Zuwendende nicht etwas anderes bestimmt hat, zunächst zur Deckung dieses
Betrages und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen
Aufwandes zu verwenden.
(5)
Der Aufwand kann auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage, wenn
diese selbständig in Anspruch genommen werden können, ermittelt werden.
(6)
Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen. Dabei können Gruppen
von Beitragspflichtigen mit annähernd gleichen Vorteilen zusammengefaßt
werden.
§ 18 Entstehung der
Beitragspflicht
(1)
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Einrichtung oder Anlage, in den Fällen des § 17 Abs. 3 mit der Beendigung der
Teilmaßnahme und in den Fällen des § 17 Abs. 5 mit der endgültigen
Herstellung des Abschnitts.
(2)
In den Beitragssatzungen kann ein späterer Zeitpunkt der Entstehung
bestimmt werden.
§ 19 Fälligkeit des Beitrages
Der Beitrag wird einen Monat
nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 20 Vorausleistung von Beiträgen
Auf die künftige
Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald die
alsbaldige Durchführung der Maßnahme nach § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5
gesichert ist.
§ 21 Sicherung von
Beitragsforderungen
Der Beitrag ruht als öffentliche
Last auf dem Grundstück, im Falle des § 17 Abs. 2 Satz 3 auf dem Erbbaurecht.
§ 22 Entscheidung über Kosten
und Beiträge
(1)
Kosten und Beiträge werden von Amts wegen festgesetzt. Eine Entscheidung
über Kosten
soll, soweit möglich, zusammen
mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der schriftlichen oder
schriftlich bestätigten
Entscheidung über Kosten oder Beiträge müssen mindestens hervorgehen
1.die erhebende Behörde,
2.der Schuldner der Kosten oder
Beiträge,
3.die kostenpflichtige
Amtshandlung oder beitragspflichtige Einrichtung,
4.die zu zahlenden Beträge,
5.wo, wann und wie die
festgesetzten Beträge zu zahlen sind,
6.die Rechtsgrundlage für die
Erhebung der Kosten und Beiträge sowie deren Berechnung.
Ergeht eine Entscheidung über
Kosten mündlich oder in sonstiger Weise, so genügt es, wenn sich die Angaben
zu Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu Nummer 6 können
entfallen. Die mündliche Entscheidung ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.
Entscheidungen über Beiträge bedürfen der Schriftform. Für Entscheidungen über
Beiträge, die in elektronischer Form erteilt werden, gilt § 37 Abs. 3 Satz 2
des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht.[12]
(2)
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht
entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die
durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung
einer Verhandlung entstanden sind.
(3)
Eine Gebühr für die Entscheidung über Kosten oder Beiträge wird nur
erhoben, wenn dies durch Gesetz vorgesehen ist.
§ 22a Beleihung
(1)
Die Gemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch
Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich
ganz oder teilweise mit der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen im
eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts im Bereich der
Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung zu beleihen.
(2)
Die Beleihung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
1.der Antragsteller zuverlässig
ist,
2.der Antragsteller in
geordneten Vermögensverhältnissen steht,
3.die Erfüllung der übertragenen
Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
4.der Übertragung keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3)
Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Gemeinde.
§ 23 Säumnis
(1) Werden bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
Kosten oder Beiträge nicht entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der
Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen auf den nächsten
durch fünfzig Euro teilbaren nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten.
(2)
Absatz 1 gilt nicht bei Säumniszuschlägen und Stundungszinsen, die
nicht rechtzeitig entrichtet werden.
(3)
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht
erhoben.
(4)
In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber
jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag
zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem
Gesamtschuldner aufgetreten wäre.
(5)
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
1.bei Überweisung oder
Einzahlung auf ein Konto der Tag der Gutschrift auf dem Giro¬ oder
Postgirokonto der zuständigen Kasse,
2.bei Übergabe oder Übersendung
von Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder
Zahlstelle.
§ 23a Zinsen bei Aussetzung
der Vollziehung
(1)
Soweit ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen eine Kosten- oder
Beitragsentscheidung oder einen Verwaltungsakt, der eine Kosten- oder
Beitragsentscheidung aufhebt oder ändert, endgültig keinen Erfolg gehabt hat,
ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des
angefochtenen Verwaltungsaktes oder eines Folgebescheides ausgesetzt wurde, zu
verzinsen. Satz 1 gilt bei einer Anfechtungsklage gegen einen
Widerspruchsbescheid, der einen der vorgenannten Verwaltungsakte betrifft,
entsprechend.
(2)
Zinsen werden erhoben vom Tag der Erhebung des Widerspruchs bei der zuständigen
Behörde oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem
die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach der Erhebung
des Widerspruchs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so
beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Aussetzung der Vollziehung. Die Zinsen
betragen für jeden vollen Monat des Zeitraums nach Sätzen 1 und 2 einhalb vom
Hundert des geschuldeten Betrages.
§ 24 Stundung
(1) Kosten, Beiträge und
sonstige Geldleistungen können ganz oder teilweise gestundet werden,
§ 25 Erlaß
(1)
Aus Gründen der Billigkeit können Kosten und Beiträge sowie Säumniszuschläge,
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung und Stundungszinsen ganz oder teilweise
erlassen werden.Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Festsetzung von
Kosten oder Beiträgen unterbleiben oder in ermäßigter Höhe erfolgen; auch können
bereits entrichtete Kosten oder Beiträge in besonderen Fällen ganz oder
teilweise erstattet werden. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und die
dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften über den Erlaß von Ansprüchen sind
ergänzend anzuwenden.
(2)
In Gebühren- und Beitragsordnungen können in Ergänzung zu Absatz 1
besondere Bestimmungen über den Erlaß von Ansprüchen getroffen werden.
§ 26 Rückzahlung und
Verrechnung
(1)
Zu Unrecht erhobene Kosten und Beiträge sind zurückzuzahlen, soweit die
Abgabenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(2)
Wird durch Rechtsbehelfsentscheidung oder durch gerichtliches Urteil die
Pflicht zur Vornahme einer Amtshandlung festgestellt, so sind die bereits
gezahlten Verwaltungsgebühren auf die bei der Vornahme der beantragten
Amtshandlung entstehenden Gebühren anzurechnen.
(3)
Wird eine antragsgemäß vorgenommene Amtshandlung im
Rechtsbehelfsverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine
bereits gezahlte Verwaltungsgebühr nur insoweit zurückzuzahlen, als sie die für
eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt. Die Rückzahlung
ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Amtshandlung durch Angaben
veranlaßt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
waren.
(4)
Der Rückzahlungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von vier
Jahren, seitdem die Rückzahlungspflicht feststeht, schriftlich geltend gemacht
wird, spätestens jedoch mit dem Ablauf des fünften Jahres nach der Entrichtung
des zurückzuzahlenden Betrages.
§ 27 Verjährung
(1)
Eine Festsetzung der Ansprüche nach diesem Gesetz sowie die Aufhebung
und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen
ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist aufgrund gesetzlicher
oder ortsrechtlicher Vorschriften eine Erklärung oder eine Anmeldung
einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten, so beginnt die Festsetzungsfrist
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung, die Anmeldung oder die
Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch entstanden
ist, es sei denn, daß die Festsetzungsfrist nach Satz 2 später beginnt. Wird
vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Festsetzung, Aufhebung oder Änderung eines
Anspruchs gestellt, so läuft die Frist insoweit nicht ab, bevor über den
Antrag unanfechtbar entschieden ist. 1)
(2)
Ein festgesetzter Anspruch erlischt durch Verjährung; die Verjährungsfrist
beträgt fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in
dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist; sie beginnt jedoch nicht vor
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung
der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.
(3)
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten
sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden
kann.
(4)
Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des
Zahlungsanspruchs, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch
Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme,
durch Anmeldung im Insolvenzverfahren[10] oder durch Ermittlungen der für die
Erhebung oder Beitreibung der Beträge zuständigen Behörde nach dem Wohnsitz
oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung der Verjährung
durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung,
durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem
Pfändungspfandrecht, einer Sicherungshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht
auf Befriedigung führt, oder durch Anmeldung im Konkurs dauert fort, bis die
Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub
abgelaufen, die Sicherheit, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek
oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das
Insolvenzverfahren[9] beendet worden ist. Die Verjährung wird nur in Höhe des
Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
(5)
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt
eine neue Verjährungsfrist.
(6)
Ist der Anspruch gegen den Schuldner verjährt, so ist auch derjenige von
der Haftung befreit, der neben ihm haftet, es sei denn, daß der Haftende vor
der Verjährung des Anspruchs gegen den Schuldner in Anspruch genommen worden
ist.
§ 28 Vollstreckung
Abgaben im Sinne dieses
Gesetzes sowie anstelle von Benutzungsgebühren vereinbarte Entgelte werden im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 29 Außerkrafttreten von
Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes treten außer Kraft:
1.das Bremische Gebührengesetz
vom 13. Oktober 1964 (Brem.GBl. S. 123 – 203-b-1) in der Fassung der Änderung
durch das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl.
S. 243),
2.das Gesetz über die Verjährung
von öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen vom
21.
September 1971 (Brem.GBl. S. 205 – 60-a-2),
3.die Verordnung über die Gewährung
der persönlichen Gebührenfreiheit an Gebietskörperschaften und andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts vom 6. April 1971 (Brem.GBl. S. 84
– 203-c-1) in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 1974 (Brem.GBl. S.
423).
§ 30 Änderungsvorschriften
§ 31 Überleitungsvorschriften
(1)
Die aufgrund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze,
Abgabensatzungen und sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben in Kraft,
soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Sie sind in ihrem Wortlaut bis zum
30. Juni 1980 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
(2)
Abgaben im Sinne dieses Gesetzes, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
entstanden sind, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1
gilt die Ermächtigung des § 3 Abs. 2 für Kostentatbestände und Kostensätze,
die keine allgemeinen, verwaltungsübergreifenden Kosten enthalten und die
bereits in der Bremischen Kostenordnung mit der Anlage zu § 1
„Kostenverzeichnis“ vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 313 – 203-b-2),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 537),
vorhanden sind, wenn sie von dort unverändert oder nur aus den in § 3 Abs. 2
Satz 2 genannten Gründen geändert übernommen werden.
§ 32 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1.
August 1979 in Kraft.
Quellenangaben
Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, Göttingen
Verbraucherschutzstelle Niedersachsen, bei uns ist Verbraucherberatung kostenlos
Verbraucherschutz Göttingen
Verbraucherschutz Deutschland, Verbraucherschutzstelle eV Niedersachsen, Verbraucherschutzstelle e.V. Niedersachsen, bei uns ist Verbraucherberatung kostenlos