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Hamburg
Gebührengesetz (GebG)
Vom 5. März 1986
Fundstelle: HmbGVBl.
1986, S. 37
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung:
Anlage geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S.
437) |
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft
beschlossene Gesetz:
§
1
Geltungsbereich
(1)
Die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg haben nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes Anspruch auf Zahlung von Gebühren (Verwaltungsgebühren und
Benutzungsgebühren) und Zinsen gemäß §§ 19 und 21 sowie auf die Erstattung
von Auslagen.
(2)
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen
Rechtsvorschriften Gebühren erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt
ist.
§
2
Gebührenordnungen
(1)
1 Der Senat wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührensätze durch Rechtsverordnung (Gebührenordnung)
festzulegen. 2 Er kann dem Leiter einer
unselbständigen Anstalt die Befugnis übertragen, die Gebühren für die
freiwillige Benutzung der Anstalt im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
durch Gebührenordnung zu regeln; dabei ist die Form der Verkündung solcher Gebührenordnungen
zu bestimmen.
(2)
1 Soweit nach besonderen Gebührenordnungen
für Amtshandlungen der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 genannten Art
keine Gebühren erhoben werden, gilt die diesem Gesetz beigefügte Anlage. 2 Der
Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze der Anlage zu diesem Gesetz unter
Berücksichtigung der Grundsätze des § 6 der Kostenentwicklung anzupassen und
die Anlage durch weitere allgemeine Gebührentatbestände zu ergänzen sowie Gebührentatbestände
der Anlage aufzuheben.
§
3
Verwaltungsgebühren
(1)
Verwaltungsgebühren werden für die Vornahme von Amtshandlungen erhoben, die
-
1.
-
auf eine willentliche Inanspruchnahme zurückgehen
unabhängig davon, ob eine Mitteilung über die vorgenommene Amtshandlung
ergeht, oder
-
2.
-
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung in überwiegendem
Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden oder
-
3.
-
einer besonderen Überwachung dienen, die
durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet ist oder der sich
jemand ohne gesetzliche Verpflichtung unterworfen hat, oder
-
4.
-
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung
vorgenommen werden, wenn derjenige, an den die Amtshandlung sich richtet,
oder ein Dritter, dessen Verhalten ihm zuzurechnen ist, sonst besonderen
Anlass zu der Amtshandlung gibt.
(2)
Soweit ein Widerspruchsverfahren erfolglos ist, werden gesondert Verwaltungsgebühren
erhoben.
§
4
Benutzungsgebühren
(1)
1 Benutzungsgebühren werden als
Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme (Benutzung) öffentlicher
Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen erhoben, sofern keine Verwaltungsgebühren
zu erheben sind. 2 Als Benutzung gilt
auch das Angebot einer Sonderleistung, von dem die Berechtigten nicht ständig
Gebrauch machen.
(2)
1 Für die Ablehnung eines Antrages auf
Zulassung zur Benutzung von Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen sowie für den
Ausschluss von einer Benutzung werden Verwaltungsgebühren erhoben, soweit nicht
in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung Gebührenfreiheit vorgesehen
ist. 2 Gleiches gilt für die Zurücknahme
eines Antrages auf Benutzung, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits
begonnen wurde.
§
5
Auslagen
(1)
Mit der Gebühr sind alle den Behörden entstehenden Kosten mit Ausnahme der
besonderen Auslagen abgegolten.
(2)
1 Besondere Auslagen sind
-
1.
-
Entgelte für Post- und
Telekommunikationsleistungen über 2,50 Euro im Einzelfall,
-
2.
-
Entgelte für private Beförderungsdienste,
-
3.
-
Kosten für Übersetzungen, die auf
besonderen Antrag gefertigt werden,
-
4.
-
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung
oder Zustellung entstehen,
-
5.
-
Kosten, die durch die notwendige Hinzuziehung
Dritter bei der Vornahme von Amtshandlungen entstehen,
-
6.
-
die in entsprechender Anwendung des Gesetzes
über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom
1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1757), zuletzt geändert am 26.
November 1979 (Bundesgesetzblatt I 1979 Seite 1953, 1980 Seite 137), zu
zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz
3 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der
ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
-
7.
-
die bei Geschäften außerhalb der
Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder
vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung,
Auslagenersatz) und die dabei entstehenden Kosten für die Bereitstellung
von Räumen,
-
8.
-
die Beträge, die nichthamburgischen Behörden,
anderen öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten zustehen; dies
gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der
Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind,
-
9.
-
die Kosten für die Verwahrung oder
Vernichtung von Sachen einschließlich ihrer Beförderung zum Ort der
Verwahrung oder Vernichtung.
2
Auslagen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erheben. 3 In
Gebührenordnungen kann bestimmt werden, dass Auslagen pauschaliert erhoben
werden.
(3)
Durch Rechtsverordnung, insbesondere in Gebührenordnungen, kann bestimmt
werden, dass
-
1.
-
bestimmte Auslagen nach Absatz 2 ganz oder
teilweise nicht erhoben werden oder mit der Gebühr abgegolten sind,
-
2.
-
auch andere Kosten besondere Auslagen sind.
(4)
Die Pflicht zur Erstattung von besonderen Auslagen besteht auch dann, wenn für
eine Amtshandlung oder Benutzung Gebührenfreiheit vorgesehen ist; dies gilt
nicht, wenn in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren keine Auslagen zu
erheben wären.
(5)
1 Für Aufwendungen der Behörden, die
aufgrund einer Beauftragung Dritter und in unmittelbarem Zusammenhang mit einer
Amtshandlung im Sinne des § 3 oder einer Benutzung im Sinne des § 4 entstehen,
werden zusätzlich zu den Auslagen Gemeinkostenzuschläge erhoben, deren Höhe
der Senat durch Rechtsverordnung festlegt. 2 Das
gilt auch für Aufwendungen, die in einem erfolglosen Antrags- oder
Widerspruchsverfahren entstehen.
§
6
Gebührengrundsätze
(1)
1 Bei der Ermittlung der durch Gebühren
abzudeckenden Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen
Gesamtkosten der betreffenden Verwaltungseinheit anzusetzen. 2 Bei
der Festlegung der Gebühren der betreffenden Verwaltungseinheit sollen die nach
Satz 1 angesetzten Kosten nicht unterschritten werden. 3 Die
Höhe der Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Bedeutung, dem
wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen einer Amtshandlung oder
Benutzung für den Gebührenpflichtigen stehen.
(2)
Zu den Kosten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehören neben den Personal- und
Sachkosten einschließlich der Entgelte für in Anspruch genommene
Fremdleistungen insbesondere auch Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen
Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, und eine
angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Der Berechnung der
Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der
Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde zu legen. Der Berechnung der Verzinsung des
eingesetzten Kapitals sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu
legen. Eine Verzinsung von Grund und Boden erfolgt nur, soweit dieser einem
anderen Verwendungszweck zugeführt werden kann. Dabei ist der Grund und Boden
mit dem Verkehrswert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit dem
Buchwert anzusetzen. Soweit Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Beiträge
oder Zuschüsse Dritter finanziert wurden, bleiben diese außer Betracht. Soweit
die Umsätze von öffentlichen Anstalten und Einrichtungen der Umsatzsteuer
unterliegen, ist sie den Gebührenpflichtigen aufzuerlegen.
(3)
1 Bei der Festlegung der einzelnen Gebühr
können in besonderen Fällen aus sozialen Gründen geringere Gebührensätze
oder Gebührenbefreiung für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen
vorgesehen werden. 2 Die dabei
entstehenden Einnahmeausfälle dürfen, soweit sie nicht geringfügig sind,
nicht auf die anderen Gebührenpflichtigen abgewälzt werden.
§
6 a
Gebührenregelungen in Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften
1
Bei der Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen, für die Gebührenregelungen
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften maßgebend sind, sind anstelle
der Gebührengrundsätze des § 6 Absätze 1 und 2 die europarechtlichen
Vorschriften anzuwenden. 2 Soweit diese
eine abweichende Gebührenbemessung zulassen, sind bei der Festlegung der Gebühren
in Gebührenordnungen nach § 2 Absatz 1 die Gebührengrundsätze des § 6 Absätze
1 und 2 anzuwenden.
§
7
Arten der Gebührenfestlegung
(1)
Die Gebühren sind
-
1.
-
durch feste Sätze oder
-
2.
-
nach dem Wert des Gegenstandes der
Amtshandlung oder Benutzung oder
-
3.
-
nach dem Zeitaufwand für die Amtshandlung
oder dem Ausmaß der Benutzung oder
-
4.
-
durch Rahmensätze
festzulegen.
(2)
Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert
zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung, im Übrigen der Wert zum
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht maßgebend, soweit in der Gebührenordnung
nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3)
Sind Rahmensätze vorgesehen, so gelten bei der Festsetzung der Gebühr im
Einzelfall die in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend.
§
8
Pauschgebühren
(1)
1 Zur Abgeltung regelmäßig
wiederkehrender Amtshandlungen oder Benutzungen können in Gebührenordnungen
Pauschgebühren vorgesehen oder zugelassen werden; Entsprechendes gilt für
Auslagen. 2 Dabei sind erwartete
geringere Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
(2)
Pauschgebühren sind nur auf Antrag im Voraus für einen Zeitraum von längstens
einem Jahr festzusetzen.
§
9
Gebührenpflichtiger
(1)
Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist derjenige verpflichtet,
-
1.
-
der die Amtshandlung selbst oder durch
Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt oder
-
2.
-
dem das Handeln der Behörde zugute kommt
oder
-
3.
-
in dessen überwiegendem Interesse die
Amtshandlung vorgenommen wird oder
-
4.
-
der einer besonderen Überwachung unterliegt
oder
-
5.
-
der selbst sonst besonderen Anlass zu der
Amtshandlung gibt oder dem das Verhalten eines Dritten, der sonst besonderen
Anlass zu der Amtshandlung gibt, zuzurechnen ist.
(2)
Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben dem Benutzer derjenige
verpflichtet, der die Benutzung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm
zuzurechnen ist, beantragt oder dem die Benutzung zugute kommt.
(3)
Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist neben einem Ehegatten oder Lebenspartner
im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch der andere Ehegatte oder
Lebenspartner verpflichtet; dieser kann sich bei der während der Ehe oder
Lebenspartnerschaft entstandenen Gebühr nicht darauf berufen, dass Unterhalt
nicht für die Vergangenheit gefordert werden kann.
(4)
1 Zur Zahlung von Verwaltungs- und
Benutzungsgebühren sind neben einem Minderjährigen auch dessen Eltern
verpflichtet. 2 In den Fällen des § 3
Absatz 1 Nummer 4 gelten die §§ 828 und 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches
entsprechend.
(5)
Zur Zahlung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren verpflichtet ist ferner,
wer die Zahlung durch Erklärung gegenüber der Behörde übernommen hat oder
wer für die Schuld eines anderen kraft Vertrags haftet.
(6)
Bei Gesamtrechtsnachfolge gilt § 45 der Abgabenordnung in der Fassung vom 16. März
1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 613) entsprechend.
(7)
1 Personen, die nebeneinander zur Zahlung
derselben Gebühr verpflichtet sind, sind Gesamtschuldner. 2 Soweit
nichts anderes bestimmt ist, ist jeder Gesamtschuldner zur Zahlung der vollen
Gebühr verpflichtet. 3 Die Erfüllung
durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 4 Das
Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. 5 Andere
Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie
eintreten.
(8)
Für Zinsen und die Erstattung von Auslagen gelten die Absätze 1 bis 7
entsprechend.
§
10
Sachliche Gebührenfreiheit
(1)
Gebührenfrei sind
-
1.
-
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte,
soweit nicht in einer Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
-
2.
-
Amtshandlungen, die sich aus einem
bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten
im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen
Amtsverhältnis ergeben, soweit nicht in einer Gebührenordnung die Zahlung
von Prüfungsgebühren vorgesehen ist,
-
3.
-
Amtshandlungen, die sich aus einer
bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit
ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
-
4.
-
Amtshandlungen, durch die frühere belastende
Maßnahmen der Behörden zugunsten des Betroffenen aufgehoben oder rückgängig
gemacht werden,
-
5.
-
die Bearbeitung von Zuwendungsanträgen und
die Bearbeitung gemeinnütziger, zweckgebundener Spenden, die eine Behörde
für empfangsberechtigte Dritte entgegennimmt und an diese weiterleitet,
-
6.
-
die Entscheidung über einen Antrag auf
Festsetzung von Pauschgebühren,
-
7.
-
die Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung,
Stundung oder Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagen,
-
8.
-
die Entscheidung über
Dienstaufsichtsbeschwerden und Gegenvorstellungen, sofern nicht mit der
Entscheidung eine gebührenpflichtige Amtshandlung verbunden ist,
-
9.
-
das Verfahren in Gnadensachen,
-
10.
-
der Gemeingebrauch.
(2)
Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses
Widerspruchsverfahren in Fällen des Absatzes 1 Nummern 2, 3 und 5 bis 7.
(3)
Der Senat kann über die in Absatz 1 genannten Tatbestände hinaus durch
Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Amtshandlungen, insbesondere auf dem
Gebiet des Sozialwesens, oder für Amtshandlungen in bestimmten Fällen Gebührenfreiheit
vorsehen.
§
11
Persönliche Gebührenfreiheit
(1)
Von der Zahlung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen gemäß § 3 Absatz
1 Nummern 1 bis 3 sind Kirchen und andere Religionsgesellschaften oder
Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts befreit.
(2)
Der Senat kann darüber hinaus durch Rechtsverordnung Gebührenfreiheit für
juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Einrichtungen und
Organisationen vorsehen, an deren Förderung ein öffentliches Interesse
besteht.
§
12
Verwaltungsgebühren in besonderen Fällen
(1)
1 Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit
der Behörde abgelehnt, so werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. 2 Dasselbe
gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch
nicht begonnen ist.
(2)
1 Wird ein Antrag auf Vornahme einer
Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen,
die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, so ermäßigt sich die vorgesehene
Gebühr um die Hälfte. 2 Wird ein
Antrag aus einem anderen Grund als dem der Unzuständigkeit ganz oder überwiegend
abgelehnt, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel. 3 Die
vorgesehene Gebühr kann um ein Viertel ermäßigt werden, wenn eine
Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. 4 Aus
Gründen der Billigkeit kann die Gebühr in den Fällen der Sätze 1 bis 3 um
bis zu drei Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden. 5 In
Gebührenordnungen kann in besonderen Fällen eine weitergehende Ermäßigung
vorgesehen oder zugelassen sowie von den Bestimmungen der Sätze 1 bis 4
abgewichen werden.
(3)
1 Soweit ein Widerspruch oder ein Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Absatz 4 oder § 80 a Absatz 1 Nummer
2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991
(Bundesgesetzblatt I Seite 687), zuletzt geändert am 31. August 1998
(Bundesgesetzblatt I Seiten 2600, 2608), in der jeweils geltenden Fassung
erfolgreich ist, werden Gebühren nicht erhoben. 2 Wird
eine gebührenpflichtige Sachentscheidung im Widerspruchsverfahren aufgehoben,
so können die durch ein Verschulden des Gebührenpflichtigen für den Erlass
der ursprünglichen Sachentscheidung entstandenen Gebühren und Auslagen diesem
auferlegt werden.
(4)
Bei der Rücknahme eines Widerspruchs oder eines Antrages nach § 80 Absatz 4
oder § 80 a Absatz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung kann von der
Erhebung der Gebühr für das Widerspruchsverfahren oder für das
Antragsverfahren ganz oder teilweise abgesehen werden.
(5)
1 Gebühren, Auslagen und Zinsen, die
bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären,
werden nicht erhoben. 2 Das Gleiche gilt
für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins
oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
§
13
Mitwirkungspflichten
(1)
Soweit die Behörden den für die Berechnung einer Gebühr maßgebenden
Sachverhalt nicht ohne Mitwirkung des Gebührenpflichtigen ermitteln können,
ist dieser verpflichtet, auf Verlangen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(2)
Die Behörden können verlangen, dass der Gebührenpflichtige die Richtigkeit
der Auskünfte nachweist, insbesondere durch Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere
sowie andere Urkunden.
(3)
1 Werden die erforderlichen Auskünfte
nicht oder nicht ausreichend erteilt oder wird die Richtigkeit der Auskünfte
nicht nachgewiesen, so kann die Gebühr geschätzt werden. 2 Dabei
sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung
sind.
§
14
Selbstveranlagung
1
Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden,
Benutzungsgebühren selbst zu berechnen. 2 Er
hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.
§
15
Entstehung der Gebührenpflicht
(1)
1 Die Gebührenpflicht entsteht
-
1.
-
bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der
Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs,
-
2.
-
bei Benutzungsgebühren mit dem Beginn der
Benutzung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit
der Erteilung der Erlaubnis.
2 Ist
im Zeitraum der Bearbeitung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung oder
auf eine erlaubnisbedürftige Benutzung eine bisherige Gebührenfreiheit oder
-befreiung beseitigt oder eine Gebührenermäßigung eingeschränkt oder
aufgehoben worden, so gilt abweichend von Satz 1 der Eingang des Antrages bei
der zuständigen Behörde als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der
Gebührenpflicht.
(2)
Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages; in Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 entsprechend.
(3)
In Gebührenordnungen kann ein anderer Zeitpunkt für die Entstehung der Gebühren-
oder Auslagenpflicht bestimmt werden.
§
16
Gebührenbescheid
(1)
1 Gebühren und Auslagen werden von Amts
wegen festgesetzt. 2 Aus dem
schriftlichen oder schriftlich bestätigten Festsetzungsbescheid muss mindestens
hervorgehen
-
1.
-
die Behörde,
-
2.
-
der Gebührenpflichtige,
-
3.
-
die gebührenpflichtige Amtshandlung oder
Benutzung,
-
4.
-
die zu zahlenden Beträge,
-
5.
-
wo, wann und wie die festgesetzten Beträge
zu zahlen sind,
-
6.
-
die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren
und Auslagen sowie für deren Berechnung.
3
Ergeht der Festsetzungsbescheid in anderer Weise, so genügt es, wenn sich die
Angaben zu Satz 2 Nummern 1 bis 5 aus den Umständen ergeben; die Angaben zu
Satz 2 Nummer 6 können entfallen. 4 Der
mündliche Bescheid ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen.
(2)
1 Der Festsetzungsbescheid kann vorläufig
ergehen, wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des
Gegenstandes der Amtshandlung ungewiss ist. 2 Er
ist zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die Ungewissheit
beseitigt ist.
(3)
1 Die sachlich zuständige Behörde ist
berechtigt, die für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nach Absatz 1
Satz 2 sowie die für deren Erhebung erforderlichen Daten an die für die
Erledigung der Kassengeschäfte und für die Vollstreckung zuständigen Stellen
zu übermitteln. 2 Diese Stellen sind
ihrerseits zur Übermittlung der die Erledigung der Kassengeschäfte und die
Vollstreckung betreffenden Daten an die sachlich zuständige Behörde
berechtigt.
(4)
Soweit bei der Entrichtung von Gebühren Gebührenmarken verwendet werden, können
Gebühren in halben oder vollen Deutschen Mark festgesetzt werden; dabei sind
Centbeträge über 0,25 und über 0,75 Euro aufzurunden, im Übrigen abzurunden.
(5)
Für den Festsetzungsbescheid wird keine gesonderte Gebühr erhoben.
§
17
Fälligkeit
(1)
1 Gebühren und Auslagen werden mit
Bekanntgabe der Festsetzung oder, wenn im Festsetzungsbescheid gemäß § 16
Absatz 1 ein abweichender Zahlungstermin genannt ist, zu diesem Termin fällig. 2 Ein
abweichender Zahlungstermin soll so bestimmt werden, dass zwischen dem Zugang
des Festsetzungsbescheides und dem Zahlungstermin ein Zeitraum von einem Monat
liegt.
(2)
In Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.
(3)
Ist ein Festsetzungsbescheid zu einem Sachbescheid ergangen, gegen den
Widerspruch eingelegt worden ist oder wird, so wird die festgesetzte Gebühr mit
Bestandskraft des Sachbescheides fällig.
§
18
Vorauszahlungen
(1)
Die gebührenpflichtige Amtshandlung oder Benutzung kann von Vorauszahlungen bis
zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig
gemacht werden.
(2)
Darüber hinaus können Gebührenordnungen allgemein die Erhebung von
Vorauszahlungen vorsehen.
§
19
Säumniszinsen
(1)
Werden Gebühren und Auslagen bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht
entrichtet, so sind vom folgenden Tage an Säumniszinsen von jährlich drei vom
Hundert über dem Basiszinssatz auf den rückständigen Betrag zu entrichten;
dabei ist für die gesamte Zeit der Säumnis der bei deren Eintritt geltende
Basiszinssatz zugrunde zu legen.
(2)
1 In den Fällen der Gesamtschuld
entstehen Säumniszinsen gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. 2 Insgesamt
ist jedoch kein höherer Säumniszins zu entrichten als verwirkt worden wäre,
wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner aufgetreten wäre.
(3)
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
-
1.
-
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein
Konto der Tag der Gutschrift auf dem Giro- oder Postgirokonto der zuständigen
Kasse,
-
2.
-
bei Übergabe oder Übersendung von
Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der zuständigen Kasse oder
Zahlstelle,
-
3.
-
bei Übergabe von Zahlungsmitteln an einen
Bediensteten, der auf Grund besonderer Weisung mit der Annahme der
Einzahlung außerhalb des Kassenraumes beauftragt ist, der Tag der Übergabe.
§
20
Rückzahlung und Verrechnung
(1)
Gebühren, Zinsen und Auslagen sind zurückzuzahlen, soweit der zugrunde
liegende Festsetzungsbescheid nichtig ist oder zurückgenommen oder widerrufen
wird.
(2)
Wird durch Widerspruchsentscheidung oder durch gerichtliches Urteil die Pflicht
zur Vornahme einer Amtshandlung festgestellt, so sind die bereits gezahlten Gebühren
auf die bei der Vornahme der beantragten Amtshandlung entstehenden Gebühren
anzurechnen.
(3)
1 Wird eine antragsgemäß vorgenommene
Amtshandlung im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliches Urteil
aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr nur insoweit zurückzuzahlen,
als sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt.
2 Die Rückzahlung ist ausgeschlossen,
wenn der Antragsteller die Amtshandlung durch Angaben veranlasst hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(4)
Der Rückzahlungsanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von fünf Jahren
nach Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren, Zinsen oder Auslagen gezahlt
worden sind, schriftlich geltend gemacht wird, in den Fällen des Absatzes 3
zwei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Behörde oder nach
Rechtskraft des Urteils.
§
20a
Berücksichtigung von Fehlern
eines früheren Kostenansatzes
(1)
1 Entsprechen die bei der Festlegung
der Gebühren anzusetzenden, tatsächlichen Kosten nicht den angesetzten Kosten,
sind die Gebühren durch rückwirkende Senkung oder zukünftige Erhöhung neu
festzulegen, oder die Gebührenerhebung ist durch Verordnung auszusetzen, oder
die Festsetzungsbescheide sind aufzuheben. 2 Sind
die auf Grund fehlerhafter Gebührenfestlegung entstandenen Überschüsse im
Vergleich zu den Kosten des laufenden Kalenderjahres verhältnismäßig geringfügig,
können sie anstelle eines Ausgleichs nach Satz 1 auch durch Absetzung von den für
die Zukunft anzusetzenden Kosten verrechnet werden.
(2)
Im Falle der Aufhebung sind die auf Grund der aufgehobenen Festsetzungsbescheide
erhobenen Gebühren abweichend von § 20 Absatz 4 auch ohne entsprechenden
Antrag zurückzuzahlen.
§
21
Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1)
1 Für Stundung, Niederschlagung und
Erlass gilt § 62 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S.
503) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Ansprüche
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes können auch dann gestundet oder erlassen
werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. 3 Sätze
1 und 2 gelten auch für die Erstattung oder Anrechnung bereits gezahlter Beträge.
(2)
1 Für die Dauer der Stundung sollen
Stundungszinsen erhoben werden. 2 Die
Stundungszinsen betragen jährlich zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz auf
den gestundeten Betrag; dabei ist für die gesamte Zeit der Stundung der bei
Beginn der Stundung geltende Basiszinssatz zugrunde zu legen.
(3)
Sind die Voraussetzungen für einen Erlass nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 gegeben,
so kann die Festsetzung von Gebühren, Zinsen oder Auslagen unterbleiben.
(4)
Haben die Behörden Gebühren für die Vornahme von Amtshandlungen nach
Bundesrecht zu erheben, für die bei Regelung durch dieses Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes wegen des öffentlichen Interesses Gebührenfreiheit bestünde,
so gelten die Gebühren als nach Absatz 1 Satz 2 erlassen.
(5)
Soweit die Behörden anstelle von Benutzungsgebühren privatrechtlich
vereinbarte Entgelte erheben, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§
22
Verjährung
(1)
1 Die Festsetzung von Gebühren, Zinsen
und Auslagen, ihre Aufhebung oder ihre Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn
die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2 Die
Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3 Wird
vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung
gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag
unanfechtbar entschieden worden ist.
(2)
Sind Gebühren nach § 16 Absatz 2 vorläufig festgesetzt worden, beträgt die
Festsetzungsfrist ein Jahr; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Ungewissheit beseitigt ist und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis
erhalten hat.
(3)
1 Ein festgesetzter Anspruch erlischt
durch Verjährung (Zahlungsverjährung). 2 Die
Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(4)
Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch
wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist
nicht verfolgt werden kann.
(5)
1 Die Zahlungsverjährung wird
unterbrochen durch Anerkenntnis, schriftliche Geltendmachung des Anspruchs sowie
durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Sicherheitsleistung, durch eine
einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme,
durch Anmeldung im Insolvenzverfahren oder durch Ermittlungen der Behörde nach
dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners. 2 Die
Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen
dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen,
die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das
Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf
Befriedigung erloschen, oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen
beendet sind. 3 Die Verjährung wird nur
in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung
bezieht.
(6)
Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue
Verjährungsfrist.
§
23
Rechtsüberleitung
Die
auf das bisher geltende Recht gestützten Rechtsverordnungen gelten als auf
Grund dieses Gesetzes erlassen.
§
24
Aufhebung und Änderung von Vorschriften
(1)
Das Gebührengesetz vom 9. Juni 1969 mit der Änderung vom 12. März 1984
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1969 Seite 103, 1984 Seite 61) wird
aufgehoben.
(2)
(Änderungsvorschriften)
(3)
Der Senat wird ermächtigt, die durch Absatz 2 Nummer 5 geänderten Vorschriften
der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten durch Rechtsverordnung zu ändern.
(4)
Soweit in weiteren Gesetzen und Rechtsverordnungen auf Vorschriften des Gebührengesetzes
vom 9. Juni 1969 verwiesen worden ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes.
Ausgefertigt
Hamburg, den 5. März 1986.
Der Senat
Anlage
Nummer
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Gebührentatbestand
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Gebühren-
satz in Euro
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1
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Gewährung von Akteneinsicht
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Einsichtnahme bei der zuständigen Stelle
einschließlich der Bereitstellung der zeitlichen, sachlichen und räumlichen
Möglichkeit zur Einsicht und der Abgabe von Akteninhalten in
elektronischer Form
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10,-
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bis
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250,-
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2
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Zurverfügungstellen von Inhalten
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Zurverfügungstellen von Inhalten aus
Akten, öffentlichen Verhandlungen, amtlich geführten Büchern,
Registern, Statistiken, Rechnungen und vergleichbaren Dokumenten, auch
in elektronischer Form
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10,-
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bis
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250,-
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3
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Kopien und Ausdrucke
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a)
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schwarz-weiß bis zu einem Format von 210
mm x 297 mm (DIN A4)
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bei Herstellung durch die
Kostenschuldnerin oder den Kostenschuldner
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je Seite
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0,15
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in den übrigen Fällen
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für die ersten 10 Seiten je Seite
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0,90
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für jede weitere Seite
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0,30
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b)
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farbig bis zu einem Format von 210 mm x
297 mm (DIN A4)
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für die ersten 10 Seiten je Seite
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1,30
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für jede weitere Seite
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0,60
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c)
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bei größeren Formaten je Seite
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1,50
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bis
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15,-
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4
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Beglaubigungen
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a)
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von Unterschriften, Handzeichen, Siegeln
und Lichtbildern
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10,-
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bis
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100,-
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b)
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von Abschriften, Fotokopien und
vergleichbaren Dokumenten
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erste Seite
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10,-
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jede weitere Seite
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4,-
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c)
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bei besonderen Schwierigkeiten (zum
Beispiel Fremdsprachen, technischen Zeichnungen) je Seite
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20,-
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bis
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50,-
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5
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Bescheinigungen
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a)
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Bescheinigungen zur Vorlage bei Finanzbehörden
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50,-
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bis
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3000,-
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b)
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sonstige Bescheinigungen
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10,-
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bis
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250,-
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6
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Genehmigungen, Erlaubnisse aller Art,
Ausnahmebewiligungen und andere Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz
1 Nummer 1
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a)
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Amtshandlungen der Enteignungsbehörde
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100,-
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bis
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12800,-
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b)
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sonstige Amtshandlungen
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20,-
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bis
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1000,-
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7
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Erfolglose Antragsverfahren nach den §§
80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung
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a)
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bei Vorliegen von Regelungen über Kosten
des Widerspruchsverfahrens in einer Gebührenordnung
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bis zu einem Viertel der für das
Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühr,
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mindestens jedoch
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30,-
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b)
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in allen übrigen Fällen
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30,-
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bis
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500,-
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8
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Erfolglose Widerspruchsverfahren
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a)
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bei Widersprüchen gegen eine gebührenpflichtige
Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer
gebührenpflichtigen Amtshandlung
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bis zur vollen für die angefochtene oder
beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr,
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mindestens jedoch
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30,-
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b)
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in allen übrigen Fällen
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30,-
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bis
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2000,-.
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