Verbraucher
Schutzstelle |
Niedersachsen |

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Rheinland-Pfalz
Inhaltsübersicht
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
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§ 1
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Zweck des
Gesetzes
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§ 2
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Anspruch
auf Zugang zu Informationen
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§ 3
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Anwendungsbereich,
transparenzpflichtige Stellen
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§ 4
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Umfang
der Transparenzpflicht
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§ 5
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Begriffsbestimmungen
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Teil 2
Transparenz-Plattform
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§ 6
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Allgemeine
Bestimmungen
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§ 7
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Veröffentlichungspflichtige
Informationen
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§ 8
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Anforderungen
an die Veröffentlichung
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§ 9
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Führen
von Verzeichnissen, Unterstützung beim Informationszugang
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§ 10
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Nutzung
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Teil 3
Informationszugang auf Antrag
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§ 11
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Antrag
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§ 12
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Verfahren
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§ 13
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Verfahren
bei Beteiligung Dritter
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Teil 4
Entgegenstehende Belange
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§ 14
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Entgegenstehende
öffentliche Belange
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§ 15
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Belange
des behördlichen Entscheidungsprozesses
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§ 16
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Entgegenstehende
andere Belange
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§ 17
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Abwägung
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Teil 5
Gewährleistung von Transparenz und Offenheit
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§ 18
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Förderung
durch die Landesregierung
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§ 19
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Landesbeauftragte
oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit
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§ 20
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Überwachung
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§ 21
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Ordnungswidrigkeiten
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§ 22
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Rechtsweg
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§ 23
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Evaluierung
und Bericht
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Teil 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 24
|
Kosten
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§ 25
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Ermächtigung
zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
|
§ 26
|
Übergangsbestimmungen
|
§ 27
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Änderung
des Landesarchivgesetzes
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§ 28
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Änderung
des Landeswassergesetzes
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§ 29
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Änderung
des Landesgesetzes über Mitwirkungsrechte und das
Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine
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§ 30
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Inkrafttreten
|
§
1
Zweck des Gesetzes
(1)
Zweck dieses Gesetzes ist es, den Zugang zu amtlichen Informationen und zu
Umweltinformationen zu gewähren, um damit die Transparenz und Offenheit
der Verwaltung zu vergrößern.
(2)
Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in
der Gesellschaft gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen
Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die
Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen erhöht, Möglichkeiten
der demokratischen Teilhabe gefördert sowie die Möglichkeiten des
Internets für einen digitalen Dialog zwischen Staat und Gesellschaft
genutzt werden.
(3)
Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung.
Sie finden ihre Grenzen in entgegenstehenden schutzwürdigen Belangen.
§
2
Anspruch auf Zugang zu Informationen
(1)
Das Land errichtet und betreibt eine elektronische Plattform
(Transparenz-Plattform), auf der die Verwaltung Informationen von Amts
wegen bereitstellt. Natürliche Personen sowie juristische Personen des
Privatrechts und nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern
haben jederzeit Anspruch auf
- 1.
-
Bereitstellung
und Veröffentlichung der Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht
gesetzlich vorgeschrieben ist, auf der Transparenz-Plattform,
- 2.
-
Zugang zu den
auf der Transparenz-Plattform gemäß den Bestimmungen des Teils 2 veröffentlichten
Informationen.
Satz 2 gilt auch
für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie
Grundrechtsträger sind.
(2)
Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Personen und nicht rechtsfähigen
Vereinigungen haben darüber hinaus einen Anspruch auf Zugang zu
Informationen, der durch Antrag geltend zu machen ist. Ein rechtliches
oder berechtigtes Interesse muss nicht dargelegt werden.
(3)
Soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen, die
Auskunftserteilung, die Übermittlung oder die Gewährung von
Akteneinsicht regeln, gehen diese Rechtsvorschriften mit Ausnahme des §
29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.
§
3
Anwendungsbereich, transparenzpflichtige Stellen
(1)
Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie
in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit
ausüben; § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2)
Behörde ist jede Stelle im Sinne des § 2 des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Für den Zugang zu amtlichen
Informationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch eine natürliche
oder juristische Person des Privatrechts, soweit eine Behörde sich dieser
Person zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder dieser
Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Für den
Zugang zu Umweltinformationen ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes auch
eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts,
- 1.
-
die aufgrund
von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
wahrnimmt oder Dienstleistungen erbringt, die im Zusammenhang mit der
Umwelt stehen oder
- 2.
-
die öffentliche
Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Dienstleistungen erbringt, die im
Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere solche der
umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Landes,
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen der
Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen
Rechts unterliegt.
Öffentliche
Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren
Mitglieder beruft.
(3)
Eine Kontrolle nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 liegt vor, wenn
- 1.
-
die Person
des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder
bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten
besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt,
insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und
Benutzungszwang besteht, oder
- 2.
-
ein oder
mehrere Träger der öffentlichen Verwaltung alleine oder zusammen,
unmittelbar oder mittelbar
- a)
-
die
Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
- b)
-
über die
Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen
Stimmrechte verfügen oder
- c)
-
mehr als
die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können oder
- 3.
-
mehrere
juristische Personen des öffentlichen Rechts zusammen mittelbar oder
unmittelbar über eine Mehrheit nach Nummer 2 verfügen und der überwiegende
Anteil an dieser Mehrheit den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 genannten
juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist.
(4)
Dieses Gesetz gilt für den Landtag, die Gerichte sowie die
Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit sie
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
(5)
Dieses Gesetz gilt für den Landesrechnungshof nur, soweit
antragstellenden Personen durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger
Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewährt wird, wenn dieses abschließend
festgestellt wurde. Zum Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens wird
Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten
nicht gewährt. Dies gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften
Stellen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Tätigkeit der Präsidentin
oder des Präsidenten des Landesrechnungshofs als die oder der Beauftragte
für die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.
(6)
Für den Zugang zu amtlichen Informationen gilt dieses Gesetz nicht für
Sparkassen und deren Verbände und für andere öffentlich-rechtliche
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sowie die
Selbstverwaltungsorganisationen, insbesondere der Wirtschaft und der
Freien Berufe. Diese sorgen in eigener Verantwortung für Transparenz und
Offenheit gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern. Für den Zugang zu
Umweltinformationen gilt dieses Gesetz abweichend von Satz 1 auch für
Sparkassen und deren Verbände und für andere öffentlich-rechtliche
Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sowie die
Selbstverwaltungsorganisationen, insbesondere der Wirtschaft und der
Freien Berufe.
(7)
Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur,
soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies
staatsvertraglich geregelt ist.
(8)
Dieses Gesetz gilt nicht für steuerrechtliche Verfahren nach der
Abgabenordnung.
§
4
Umfang der Transparenzpflicht
(1)
Nach diesem Gesetz besteht die Pflicht, Informationen gemäß den
Bestimmungen des Teils 2 auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen
sowie den Zugang zu Informationen gemäß den Bestimmungen des Teils 3 auf
Antrag zu gewähren (Transparenzpflicht).
(2)
Der Transparenzpflicht unterliegen Informationen, über die die
transparenzpflichtigen Stellen verfügen oder die für sie bereitgehalten
werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische
Person, die selbst nicht transparenzpflichtige Stelle ist, Informationen für
eine transparenzpflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen
Übermittlungsanspruch hat.
(3)
Die transparenzpflichtigen Stellen gewährleisten, soweit möglich, dass
alle von ihnen oder für sie zusammengestellten Informationen auf dem
gegenwärtigen Stand, exakt und vergleichbar sind.
(4)
Das Bereitstellen von Informationen auf der Transparenz-Plattform nach §
6 entbindet nicht von anderweitigen Verpflichtungen, für eine Verbreitung
der Informationen zu sorgen.
(5)
Veröffentlichungspflichtige amtliche Informationen sind zehn Jahre,
Umweltinformationen dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten. Dies
gilt nicht für Umweltinformationen, die vor dem 28. Januar 2003 erhoben
wurden, es sei denn, diese Daten sind bereits in elektronischer Form
vorhanden. § 7 Abs. 3 des Landesarchivgesetzes vom 5. Oktober 1990 (GVBl.
S. 277, BS 224-10) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§
5
Begriffsbestimmungen
(1)
Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind amtliche Informationen und
Umweltinformationen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
(2)
Amtliche Informationen sind alle dienstlichen Zwecken dienenden
Aufzeichnungen; dies gilt für Entwürfe und Notizen nur, wenn sie
Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
(3)
Umweltinformationen sind alle Daten über
- 1.
-
den Zustand
von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden,
Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete,
Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile,
einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die
Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
- 2.
-
Faktoren wie
Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie
Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die
Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1
auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
- 3.
-
Maßnahmen
oder Tätigkeiten, die
- a)
-
sich auf
die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im
Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
- b)
-
den
Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu
diesen Maßnahmen gehören auch politische Konzepte, Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne
und Programme,
- 4.
-
Berichte über
die Umsetzung des Umweltrechts,
- 5.
-
Kosten-Nutzen-Analysen
oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur
Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im
Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
- 6.
-
den Zustand
der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des
Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom
Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1, von Faktoren im
Sinne der Nummer 2 oder von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der
Nummer 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die
Kontamination der Lebensmittelkette.
(4)
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
-
ein
maschinenlesbares Format ein Dateiformat, das so strukturiert ist,
dass Softwareanwendungen bestimmte Daten, einschließlich einzelner
Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht
identifizieren, erkennen und extrahieren können,
- 2.
-
ein offenes
Format ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit
ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Informationen
hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
- 3.
-
ein
anerkannter, offener Standard ein schriftlich niedergelegter Standard,
in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität
der Software niedergelegt sind.
(5)
Weiterverwendung ist jede Nutzung von Informationen für kommerzielle oder
nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung einer Information und
die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine
Weiterverwendung dar.
(6)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf
ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht
offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind
und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse
hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer
Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern
oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder
wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen.
Teil
2
Transparenz-Plattform
§
6
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Auf der Transparenz-Plattform des Landes werden vorbehaltlich der §§ 14
bis 17 die in § 7 genannten Informationen in elektronischer Form zugänglich
gemacht.
(2)
Bereits vorhandene Informationsangebote können vorbehaltlich der §§ 14
bis 17 in die Transparenz-Plattform integriert werden.
(3)
Die Transparenz-Plattform enthält eine Suchfunktion sowie eine nicht
anonyme Rückmeldefunktion. Die Rückmeldefunktion soll es den Nutzerinnen
und Nutzern ermöglichen, vorhandene Informationen zu bewerten und auf
Informationsdefizite und Informationswünsche aufmerksam zu machen.
§
7
Veröffentlichungspflichtige Informationen
(1)
Der Veröffentlichungspflicht auf der Transparenz-Plattform im Sinne des
§ 6 unterliegen vorbehaltlich der §§ 14 bis 17
- 1.
-
Ministerratsbeschlüsse;
diese sind zu erläutern, soweit dies für das Verständnis
erforderlich ist; Beschlüsse zum Abstimmungsverhalten im Bundesrat
sind nur im Ergebnis zu veröffentlichen,
- 2.
-
Berichte und
Mitteilungen der Landesregierung an den Landtag,
- 3.
-
in öffentlicher
Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und
Anlagen,
- 4.
-
die
wesentlichen Inhalte von Verträgen von allgemeinem öffentlichen
Interesse mit einem Auftragswert von mehr als 20 000,00 EUR,
soweit es sich nicht um Beschaffungsverträge oder Verträge über
Kredite und Finanztermingeschäfte handelt,
- 5.
-
Haushalts-,
Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne,
- 6.
-
Verwaltungsvorschriften
und allgemeine Veröffentlichungen,
- 7.
-
amtliche
Statistiken und Tätigkeitsberichte,
- 8.
-
Gutachten und
Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in
Entscheidungen der Behörden einflossen oder ihrer Vorbereitung
dienten,
- 9.
-
Geodaten nach
Maßgabe des Landesgeodateninfrastrukturgesetzes vom 23. Dezember 2010
(GVBl. S. 548, BS 219-2) in der jeweils geltenden Fassung,
- 10.
-
die von den
transparenzpflichtigen Stellen erstellten öffentlichen Pläne,
insbesondere der Landeskrankenhausplan, und andere landesweite
Planungen,
- 11.
-
Zuwendungen,
soweit es sich um Fördersummen ab einem Betrag von 1 000,00 EUR
handelt,
- 12.
-
Zuwendungen
an die öffentliche Hand ab einem Betrag von 1 000,00 EUR,
- 13.
-
die
wesentlichen Unternehmensdaten von Beteiligungen des Landes an
privatrechtlichen Unternehmen, soweit sie der Kontrolle des Landes im
Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 und 3 unterliegen, und Daten über die
wirtschaftliche Situation der durch das Land errichteten rechtlich
selbstständigen Anstalten, rechtsfähigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Stiftungen einschließlich
einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen für
die Leitungsebene,
- 14.
-
im Rahmen des
Antragsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Teils 3 elektronisch
zugänglich gemachte Informationen.
(2)
Darüber hinaus unterliegen vorbehaltlich der §§ 14 bis 17 die
nachstehenden Umweltinformationen der Veröffentlichungspflicht:
- 1.
-
der Wortlaut
von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen
Union erlassene Unionsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Land,
Gemeinden und Gemeindeverbänden über die Umwelt oder mit Bezug zur
Umwelt,
- 2.
-
politische
Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
- 3.
-
Berichte über
den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen
und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von
den jeweiligen transparenzpflichtigen Stellen in elektronischer Form
ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
- 4.
-
Daten oder
Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die
sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
- 5.
-
Zulassungsentscheidungen,
die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und
Umweltvereinbarungen sowie
- 6.
-
zusammenfassende
Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11
und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden
Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach
§ 5 Abs. 3 Nr. 1.
In den Fällen
des Satzes 1 Nr. 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche
Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Im Fall einer
unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben
die transparenzpflichtigen Stellen sämtliche Umweltinformationen, über
die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen
könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge
dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu
verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit
oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere
transparenzpflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich
bei deren Verbreitung abstimmen. Die Anforderungen an die Verbreitung von
Umweltinformationen können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen
zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden
Umweltinformationen zu finden sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 bis 5 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung
oder private Stellen übertragen werden.
(3)
Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht
besteht, sollen auch auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht werden.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 5 genannten
Organisationspläne und des Absatzes 2 nicht für die Gemeinden und
Gemeindeverbände, die sonstigen der Rechtsaufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für
die von diesen mit öffentlichen Aufgaben betrauten transparenzpflichtigen
Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Diese können die bei ihnen im Übrigen
vorhandenen Informationen gemäß Absatz 1 zur Veröffentlichung auf der
Transparenz-Plattform bereitstellen.
(5)
Transparenzpflichtige Stellen, die nach diesem Gesetz nicht zur Veröffentlichung
von Informationen nach Absatz 1 verpflichtet sind, können die bei ihnen
vorhandenen Informationen auf der Transparenz-Plattform bereitstellen.
§
8
Anforderungen an die Veröffentlichung
(1)
Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, Informationen auf
der Transparenz-Plattform in geeigneter Weise bereitzustellen. Dabei
sollen Informationen im Volltext als elektronische Dokumente
bereitgestellt und Daten so vollständig wie möglich dokumentiert werden.
(2)
Soweit Rückmeldungen nach § 6 Abs. 3 den Schluss zulassen, dass
bestimmte Informationen der Erläuterung bedürfen, sind diese in verständlicher
Weise abzufassen und auf der Transparenz-Plattform bereitzustellen.
(3)
Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen
sie bei der transparenzpflichtigen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung
zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die
transparenzpflichtige Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden
ist, sind sie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit
den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch
die Metadaten sollen so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards
entsprechen.
(4)
Die bereitgestellten Informationen sind in angemessenen Abständen zu
aktualisieren.
(5)
Soweit die transparenzpflichtigen Stellen über einen eigenen
Internetauftritt verfügen, haben sie auf der Einstiegswebsite ausdrücklich
auf dieses Gesetz, auf den danach bestehenden Anspruch auf
Informationszugang und auf die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten
für die Informationsfreiheit (§ 19) hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für
die in § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 genannten transparenzpflichtigen
Stellen.
§
9
Führen von Verzeichnissen,
Unterstützung beim Informationszugang
(1)
Die transparenzpflichtigen Stellen treffen praktische Vorkehrungen zur
Erleichterung des Informationszugangs, beispielsweise durch
- 1.
-
die Benennung
von Auskunftspersonen oder Informationsstellen und,
- 2.
-
soweit sich
diese Angaben nicht bereits aus der Transparenz-Plattform ergeben,
durch das Führen und Veröffentlichen von
- a)
-
Verzeichnissen,
aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke
erkennen lassen und
- b)
-
Verzeichnissen
über verfügbare Umweltinformationen.
Soweit möglich
hat die Veröffentlichung der Verzeichnisse in elektronischer Form zu
erfolgen.
(2)
Die transparenzpflichtigen Stellen sollen den Zugang zu Informationen
durch Bestellung einer oder eines Beauftragten fördern; soweit möglich,
soll diese Aufgabe den behördlichen Datenschutzbeauftragten übertragen
werden. § 11 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Landesdatenschutzgesetzes gilt
entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die in § 7 Abs. 4 Satz
1 und Abs. 5 genannten transparenzpflichtigen Stellen; diese können
geeignete Unterstützungsmaßnahmen vorsehen.
(3)
Der Zugang zu Informationen soll soweit möglich barrierefrei erfolgen.
§
10
Nutzung
(1)
Der Zugang zur Transparenz-Plattform ist kostenlos und in anonymer Form zu
ermöglichen. Er soll auch in Dienstgebäuden der Landesverwaltung gewährleistet
werden.
(2)
Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung von Informationen ist frei,
soweit nicht Rechte Dritter dem entgegenstehen. Die transparenzpflichtigen
Stellen sollen sich Nutzungsrechte bei der Beschaffung von Informationen
einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung
und Verbreitung erforderlich und angemessen ist.
(3)
Schränkt eine transparenzpflichtige Stelle die Nutzung von Informationen
ein, soll sie dies vor der Veröffentlichung der Informationen gegenüber
der oder dem Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (§ 19)
anzeigen.
Teil
3
Informationszugang auf Antrag
§
11
Antrag
(1)
Der Zugang zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen
Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich,
zur Niederschrift oder elektronisch bei der transparenzpflichtigen Stelle,
die über die begehrten Informationen verfügt, gestellt werden. In den Fällen
des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag an die transparenzpflichtige Stelle
zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des
Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient; im Fall
der Beleihung besteht der Anspruch gegenüber der oder dem Beliehenen. Bei
Umweltinformationen sind in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 die dort
genannten transparenzpflichtigen Stellen unmittelbar auskunftspflichtig.
(2)
Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers
und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht
wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder
dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung
des Antrags zu geben. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der
Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur
Beantwortung von Anträgen nach § 12 Abs. 3 erneut.
(3)
Wird der Antrag bei einer transparenzpflichtigen Stelle gestellt, die
nicht über die Informationen verfügt, leitet sie den Antrag an die über
die begehrten Informationen verfügende transparenzpflichtige Stelle
weiter, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die Antragstellerin
oder den Antragsteller hierüber. Anstelle der Weiterleitung des Antrags
kann sie die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auf andere ihr
bekannte transparenzpflichtige Stellen hinweisen, die über die
Informationen verfügen.
§
12
Verfahren
(1)
Die transparenzpflichtige Stelle kann die Information durch
Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise
zugänglich machen. Kann die Information in zumutbarer Weise aus allgemein
zugänglichen Quellen, insbesondere der Transparenz-Plattform, beschafft
werden, kann sich die transparenzpflichtige Stelle auf deren Angabe beschränken.
Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf nur dann
eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer
Verwaltungsaufwand. Die transparenzpflichtige Stelle ist nicht
verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu überprüfen.
(2)
Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in
dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der
geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand möglich ist.
(3)
Die Information soll unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrags, zugänglich gemacht werden. Eine Verlängerung
dieser Frist ist zulässig
- 1.
-
bei amtlichen
Informationen, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der in Satz 1
genannten Frist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der
begehrten Information oder der Beteiligung Dritter nach § 13 Abs. 1
nicht möglich ist,
- 2.
-
bei
Umweltinformationen bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des
Antrags bei der transparenzpflichtigen Stelle, soweit eine
Antragsbearbeitung innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
insbesondere wegen Umfang oder Komplexität der begehrten Information
nicht möglich ist.
Die
Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristverlängerung
und die Gründe hierfür spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1
genannten Frist schriftlich oder elektronisch zu informieren. Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags hat innerhalb der
in Absatz 3 genannten Fristen zu erfolgen und ist schriftlich oder
elektronisch zu begründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, ist eine
schriftliche oder elektronische Begründung nur erforderlich, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller dies ausdrücklich verlangt. Wird
der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, ist der Antragstellerin oder dem
Antragsteller auch mitzuteilen, ob die Information zu einem späteren
Zeitpunkt ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden kann. In den Fällen
des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ist darüber hinaus die Stelle, die das
Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der
Fertigstellung mitzuteilen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist
über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber
zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um
Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Unabhängig davon ist auf die Möglichkeit,
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die
Informationsfreiheit (§ 19) anzurufen, hinzuweisen.
(5)
Wird bei Umweltinformationen eine andere als die beantragte Art des
Informationszugangs im Sinne von Absatz 1 Satz 3 eröffnet, ist dies
innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
§
13
Verfahren bei Beteiligung Dritter
(1)
Die transparenzpflichtige Stelle gibt Dritten, deren Belange durch den
Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des
Informationszugangs haben können. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des §
16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4. Auf eine Veröffentlichungspflicht gemäß §
7 Abs. 1 Nr. 14 ist hinzuweisen.
(2)
Ist die Gewährung des Informationszugangs von der Einwilligung einer oder
eines Dritten abhängig, gilt diese als verweigert, wenn sie nicht
innerhalb eines Monats nach Anfrage durch die transparenzpflichtige Stelle
vorliegt.
(3)
Die Entscheidung über den Antrag nach § 11 Abs. 1 ergeht schriftlich und
ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben; § 12 Abs. 4 Satz 5 und 6
gilt entsprechend. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die
Entscheidung der oder dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die
sofortige Vollziehung angeordnet wurde und seit der Bekanntgabe der
Anordnung an die Dritte oder den Dritten zwei Wochen verstrichen sind.
Teil
4
Entgegenstehende Belange
§
14
Entgegenstehende öffentliche Belange
(1)
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung
auf der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit und solange der
Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist. Der Antrag auf
Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung auf der
Transparenz-Plattform soll unterbleiben, soweit und solange
- 1.
-
das
Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die inter-
und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu
einem Land, die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit hätte,
- 2.
-
die
Bekanntgabe der Information nachteilige Auswirkungen auf den Erfolg
eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens
oder den Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-,
Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens hätte,
- 3.
-
das
Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit,
insbesondere die Tätigkeit der Polizei, der sonstigen für die
Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, der Staatsanwaltschaften oder der
Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer
Aufsichtsbehörden, beeinträchtigen würde,
- 4.
-
das
Bekanntwerden der Information die Aufgabenerfüllung des
Verfassungsschutzes betrifft,
- 5.
-
die
Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Anweisung zum
materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen
(VS-Anweisung/VSA) Rheinland-Pfalz geregelten Geheimhaltungs- oder
Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegt,
- 6.
-
das
Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit
der Vergabe- und Regulierungskammern sowie auf die Kontroll- und
Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden
haben könnte,
- 7.
-
das
Bekanntwerden der Information der IT-Sicherheit, der IT-Infrastruktur
oder den wirtschaftlichen Interessen des Landes oder der der Aufsicht
des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen
Rechts nach § 3 Abs. 1 oder der natürlichen oder juristischen
Personen des Privatrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 schaden könnte,
- 8.
-
bei
vertraulich erhobener oder übermittelter Information das Interesse
der oder des Dritten an einer vertraulichen Behandlung zum Zeitpunkt
des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
- 9.
-
durch die
Bekanntgabe von Informationen ein Verfahren zur Leistungsbeurteilung
und Prüfung beeinträchtigt würde,
- 10.
-
die
Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Zustand
der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 6
hätte,
- 11.
-
der Antrag
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt
wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht
aufbereitete Daten bezieht,
- 12.
-
der Antrag
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.
(2)
Der Zugang zu Umweltinformationen kann nicht unter Berufung auf die in
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1, soweit die Veröffentlichung
nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land hätte,
oder Nr. 3, Nr. 6 oder Nr. 7 genannten Gründe abgelehnt werden. Im Übrigen
kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter
Berufung auf nachteilige Auswirkungen für den Zustand der Umwelt und
ihrer Bestandteile im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 6 abgelehnt
werden.
§
15
Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses
(1)
Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden und die Veröffentlichung
auf der Transparenz-Plattform soll unterbleiben, wenn
- 1.
-
es sich um
interne Mitteilungen, Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und
Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung und entsprechende
Sitzungsprotokolle handelt, soweit und solange durch die vorzeitige
Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder
bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, es sei denn,
das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; vereitelt würde
der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später
zustande käme;
- 2.
-
die Veröffentlichung
nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen von
transparenzpflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 hätte.
(2)
Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter
Berufung auf die Vertraulichkeit der Beratungen von transparenzpflichtigen
Stellen abgelehnt werden.
§
16
Entgegenstehende andere Belange
(1)
Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen und die Veröffentlichung
auf der Transparenz-Plattform hat zu unterbleiben, soweit
- 1.
-
Rechte am
geistigen Eigentum oder an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
verletzt würden,
- 2.
-
durch das
Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart
würden,
- 3.
-
Informationen
dem Statistikgeheimnis unterliegen,
es sei denn, die
Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift
erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die transparenzpflichtige Stelle durch
Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen
Daten wahrt.
(2)
Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 geschützten Informationen ist den Betroffenen Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die transparenzpflichtige Stelle hat in der Regel
von einer Betroffenheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 auszugehen, soweit übermittelte
Informationen als geistiges Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
gekennzeichnet sind. Soweit die transparenzpflichtige Stelle es verlangt,
haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass eine Verletzung
geistigen Eigentums oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(3)
Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist zu gewährleisten;
der Anspruch auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im
Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich
auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der
Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten
abgeschlossenen Forschungsvorhaben, wobei die Schutzinteressen gemäß den
§§ 14 bis 16 zu beachten sind.
(4)
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 1 dürfen in den Fällen
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 personenbezogene Daten Dritter offenbart
werden, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs-
und Funktionsbezeichnung, betriebsbezogene Anschriften und
Telekommunikationsdaten beschränkt und der Übermittlung nicht im
Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen. Das Gleiche gilt für
personenbezogene Daten von Beschäftigten der Behörde, die in amtlicher
Funktion an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt haben.
(5)
Umweltinformationen, die private Dritte einer transparenzpflichtigen
Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder
rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung
nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen
ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei
denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
(6)
Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter
Berufung auf nachteilige Auswirkungen aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Gründen abgelehnt werden.
(7)
§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
§
17
Abwägung
Im
Rahmen der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie nach den §§ 15 und
16 vorzunehmenden Abwägung sind das Informationsinteresse der Öffentlichkeit
und der Anspruch auf Informationszugang nach Maßgabe der in § 1
genannten Zwecke zu berücksichtigen.
Teil
5
Gewährleistung von Transparenz und Offenheit
§
18
Förderung durch die Landesregierung
Die
Landesregierung wirkt darauf hin, dass die transparenzpflichtigen Stellen
die Transparenzpflicht in einer dem Gesetzeszweck Rechnung tragenden Weise
erfüllen.
§
19
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
für die Informationsfreiheit
(1)
Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit ist
es, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen.
Diese Aufgabe wird von der oder dem Landesbeauftragten für den
Datenschutz wahrgenommen. Ihre oder seine Amtsbezeichnung lautet
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit. § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 8 sowie die §§
25, 28 und 29 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes finden entsprechende
Anwendung.
(2)
Jede natürliche sowie jede juristische Person des Privatrechts, jede
nicht rechtsfähige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern und jede
juristische Person des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger
ist, kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit anrufen, wenn sie ihr Recht auf
Informationszugang nach diesem Gesetz oder durch einen Informationszugang
ihre Rechte als verletzt ansieht.
(3)
Bei der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit wird ein Beirat aus Vertreterinnen und Vertretern
verschiedener gesellschaftlicher Gruppen, der Wissenschaft, des Landtags
und der Landesregierung eingerichtet; er unterstützt die
Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach
diesem Gesetz. Über Aufgabenwahrnehmung, Verfahren und Zusammensetzung
des Beirats entscheiden Landtag, Landesregierung und die oder der
Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf
deren oder dessen Vorschlag im Einvernehmen.
§
20
Überwachung
(1)
Die zuständige Stelle der öffentlichen Verwaltung, die für das Land,
eine unter der Aufsicht des Landes stehende juristischen Person des öffentlichen
Rechts sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände die Kontrolle nach § 3
Abs. 3 ausübt, überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes durch private
transparenzpflichtige Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2. Wird
die Kontrolle durch mehrere transparenzpflichtige Stellen ausgeübt,
sollen diese einvernehmlich eine Entscheidung darüber treffen, welche von
ihnen diese Aufgaben wahrnehmen soll.
(2)
Die transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 haben der
zuständigen Stelle auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die
diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigt.
(3)
Die nach Absatz 1 zuständige Stelle kann gegenüber den
transparenzpflichtigen Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 die zur
Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen
ergreifen oder Anordnungen treffen.
§
21
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
§
22
Rechtsweg
Für
Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Gegen die Entscheidung sind Widerspruch und Klage zulässig. Ein
Widerspruchsverfahren nach den Bestimmungen des 8. Abschnitts der
Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die
Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen wurde.
§
23
Evaluierung und Bericht
Die
Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit
wissenschaftlicher Unterstützung und berichtet vier Jahre nach seinem
Inkrafttreten dem Landtag. Die oder der Landesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor der Zuleitung des
Berichts an den Landtag zu unterrichten; sie oder er gibt dazu eine
Stellungnahme ab.
Teil
6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§
24
Kosten
(1)
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und
Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und
einfacher schriftlicher Auskünfte und die entsprechende Einsichtnahme in
amtliche Informationen und Umweltinformationen vor Ort sowie Maßnahmen
und Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1. Eine Gebührenpflicht entfällt auch,
soweit ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird. Die Gebühren
sind so zu bemessen, dass der Anspruch auf Informationszugang wirksam
geltend gemacht werden kann.
(2)
Private transparenzpflichtige Stellen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 können für
die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der
antragstellenden Person Kostenerstattung entsprechend den Grundsätzen
nach Absatz 1 verlangen.
(3)
Die §§ 9 und 15 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974
(GVBl. S. 578), BS 2013-1, in der jeweils geltenden Fassung finden auf die
Übermittlung von Umweltinformationen nach Maßgabe dieses Gesetzes keine
Anwendung.
§
25
Ermächtigung zum Erlass
von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1)
Zur Regelung der Überwachungsaufgaben wird die Landesregierung ermächtigt,
im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt
wird, Aufgaben nach § 20 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 20 Abs. 1 auf
andere Stellen der öffentlichen Verwaltung durch Rechtsverordnung zu übertragen.
(2)
Das für das Informationsfreiheitsrecht zuständige Ministerium erlässt
unter Einbeziehung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit und im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich
berührt wird, Auslegungs- und Anwendungshinweise als
Verwaltungsvorschriften für die transparenzpflichtigen Stellen.
§
26
Übergangsbestimmungen
(1)
Die Veröffentlichungspflicht der transparenzpflichtigen Stellen gilt nach
Maßgabe von Absatz 2 für Informationen, die ab Inkrafttreten dieses
Gesetzes erstmalig vorliegen. Informationen, die bereits bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form
vorliegen, sollen soweit möglich auf der Transparenz-Plattform
bereitgestellt werden.
(2)
Die Landesregierung stellt die vollständige Funktionsfähigkeit der
Transparenz-Plattform für die obersten Landesbehörden innerhalb von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich der Veröffentlichungspflichten
gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher. Für
die oberen und unteren Landesbehörden sowie für die übrigen
transparenzpflichtigen Stellen soll die vollständige Funktionsfähigkeit
innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährleistet
werden. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes jährlich über den Fortschritt der Umsetzung der
Bestimmungen des Satzes 1.
(3)
Über Anträge auf Zugang zu Informationen, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vom
26. November 2008 (GVBl. S. 296), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427), BS 2010-10, oder des
Landesumweltinformationsgesetzes vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS
2129-7), gestellt worden sind, ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zu entscheiden.
(4)
Bis zum Inkrafttreten eines Besonderen Gebührenverzeichnisses zur
Bemessung und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten (§ 24) richtet sich
die Bemessung und Erhebung der erstattungsfähigen Kosten nach dem
Allgemeinen Gebührenverzeichnis vom 8. November 2007 (GVBl. S. 277, BS
2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(5)
Für die Veröffentlichung von Umweltinformationen ist § 10 des
Landesumweltinformationsgesetzes vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS
2129-7) bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit der
Transparenz-Plattform weiter anzuwenden.
§
27
Änderung des Landesarchivgesetzes
Das
Landesarchivgesetz vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 301), BS
224-10, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1
Satz 2 wird das Wort „Landesinformationsfreiheitsgesetz“ durch die
Worte „Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS
2010-10) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§
28
Änderung des Landeswassergesetzes
Das
Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50, wird wie
folgt geändert:
- 1.
-
§ 85 Abs. 3
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Zugang
zu Hintergrunddokumenten und -informationen im Sinne des § 83 Abs. 4
Satz 3 WHG erfolgt nach den Bestimmungen über den Informationszugang
auf Antrag und entgegenstehende Belange gemäß
Landestransparenzgesetz vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS
2010-10), in der jeweils geltenden Fassung.“
- 2.
-
In § 88 Satz
2 werden die Worte „des Landesumweltinformationsgesetzes“ durch
die Worte „über den Informationszugang auf Antrag und
entgegenstehende Belange gemäß Landestransparenzgesetz“ ersetzt.
§
29
Änderung des Landesgesetzes
über Mitwirkungsrechte und das
Verbandsklagerecht für anerkannte
Tierschutzvereine
Das
Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für
anerkannte Tierschutzvereine vom 3. April 2014 (GVBl. S. 44), geändert
durch § 63 des Gesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), BS 7833-2,
wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 5 Satz
2 erhält folgende Fassung:
„Auf das
Verfahren und die Ablehnungs- und Beschränkungsgründe finden die §§ 5
und 11 bis 17 des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl.
S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende
Anwendung.“
§
30
Inkrafttreten
(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Regelung in § 26 Abs. 5, außer
Kraft:
- 1.
-
das
Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 26. November 2008 (GVBl. S.
296), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(GVBl. S. 427), BS 2010-10,
- 2.
-
das
Landesumweltinformationsgesetz vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 484, BS
2129-7).
Mainz,
den 27. November 2015
Die Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
I.
20100
Verwaltungsvorschrift zum
Landestransparenzgesetz
(VV-LTranspG)
Verwaltungsvorschrift
des Ministeriums des
Innern
und für
Sport vom 24. November 2017 (12 007-0:314
9.2)
Vorbemerkungen
Diese
Verwaltungsvorschrift (VV) wird aufgrund des §
25 Abs. 2 des
Landestransparenzgesetzes (LTranspG) vom 27. November 2015
(GVBl. S. 383, BS 2010-10) erlassen. Die nachfolgenden Bestimmungen
sind als Auslegungs- und Anwendungshinweise für
die transparenzpfichtigen Stellen zu verstehen. Dabei entsprechen die
Abschnitte der VV den Paragraphen des Landestrans-parenzgesetzes.
Soweit
nicht anders angegeben, beziehen sich ParagraphenAngaben
auf das Landestransparenzgesetz, Abschnitts-Angaben auf diese VV.
Diese
VV tritt am Tage nach der Veröfentlichung
in Kraft.
Teil
1 Allgemeine
Bestimmungen
1
Vorbemerkungen und zu §
1: Zweck des Gesetzes
1.1
Das Landestransparenzgesetz führt
das bisherige
Landesinformationsfreiheitsgesetz
(LIFG) vom 26. No
vember
2008 (GVBl. S. 296), geändert
durch Artikel 1
des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427),
BS
2010-10, und das bisherige Landesumweltinfor-
mationsgesetz (LUIG) vom 19. Oktober 2005 (GVBl.
S. 484, BS 2129-7) zusammen. Es erweitert den vo
raussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu
den bei der
Verwaltung vorhandenen Informationen
um eine aktive
Veröfentlichungspficht
bestimmter Informationen der
Verwaltung. Dazu wird eine elektronische Plattform
(Transparenz-Plattform) geschafen.
Hinsichtlich der aus
dem Landesumweltinformationsgesetz übernommenen
Bestimmungen dient das Landestransparenzgesetz der
Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen
Parlaments
und des Rates vom 28. Januar 2003 über
den Zugang der Öfentlichkeit
zu Umweltinformationen
und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG
des Ra
tes –
Umweltinformationsrichtlinie –
(ABl. EU Nr. L 41
S. 26) in nationales Recht.
Mit
dem Gesetz werden Ofenheit und Transparenz als Leitlinien für
das Handeln der Verwaltung manifestiert. Die
Regelungen sind nicht nur technischer Natur; sie sollen
einen Kulturwandel im Staat, speziell in der Verwaltung, bewirken.
1.2
Durch
eine höhere
Transparenz der Verwaltung soll die Möglichkeit
der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen
und Bürger
verbessert werden. Die aktive Veröfentlichung
von Informationen durch die Behörden
stärkt
die demokratische Teilhabe der Bürgerinnen
und Bürger.
Die Informationsfreiheit tritt neben die staatsorganisationsrechtliche
Kontrolle und die Kontrollfunktion der
Presse. Sie erlaubt den Bürgerinnen
und Bürgern,
sich eigene Informationen und ein eigenes
Meinungsbild zu verschafen.
1.3
Mit dem
Landestransparenzgesetz strebt der Gesetzgeber keine „gläserne
Verwaltung“
an. Die Ofenle-gung von Informationen ist nur soweit geboten, wie es
verfassungsrechtlich zulässig
ist. Dies wird durch die Normierung von Ausschlussgründen
in den §§
14 bis 16 gewährleistet,
welche entgegenstehende öfent-liche
Belange sowie Belange Dritter schützen.
Diese schutzwürdigen
Belange sind mit dem Recht der
Bürgerinnen
und Bürger
auf umfassenden Informationszugang in Einklang zu bringen. Im Rahmen der Abwägung
fordert §
17, die in §
1 genannten Zwecke zu berücksichtigen.
Die Pficht zur Amtsverschwiegenheit steht der nach dem
Landestransparenzgesetz vorgesehenen Unterrichtung der Öfentlichkeit
nicht entgegen.
2
Zu §
2: Anspruch auf Zugang zu Informationen
2.1
Zu §
2 Abs. 1 Satz 1: Transparenz-Plattform
Das
Land betreibt eine elektronische TransparenzPlattform (Teil 2 des Gesetzes)
beim Landesbetrieb Daten und Information (LDI), die über
das Internet einsehbar ist. Nähere
Erläuterungen
zur praktischen Vorgehensweise bei der
Einstellung von Informationen auf der Transparenz-Plattform fnden sich
in einer Anleitung, die von dem für
das Recht der Informationsfreiheit zuständigen
Ministerium herausgegeben wird. Auf der Plattform werden von Amts wegen die in
§
7 genannten Informationen veröfentlicht.
Für
den Ver-öfentlichungszeitpunkt
gelten die Übergangsbestimmungen
des §
26 Abs. 1 und 2.
Unabhängig
von der Art der Bereitstellung der Informationen
auf der Transparenz-Plattform (durch Verlin-kung o. Ä.)
sind die transparenzpfichtigen Stellen dafür
verantwortlich, dass sämtliche
Vorgaben, die das Landestransparenzgesetz an die Veröfentlichung
der Informationen stellt, eingehalten werden. Hierzu zählen
beispielsweise die sich aus §
4 Abs. 5 ergebende Maßgabe,
veröfentlichungspfichtige
amtliche Informationen zehn Jahre dauerhaft elektronisch zugänglich
zu halten, und die gemäß
§
8 Abs. 4 bestehende Aktualisierungspficht.
2.2
Zu §
2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3: Zugangsberechtigte
Der
Informationszugangsanspruch besteht für
jede natürliche
und juristische Person des Privatrechts sowie für
nicht rechtsfähige
Vereinigungen, zum Beispiel Bürgervereinigungen,
die nicht als eingetragener Verein formiert sind. Daneben haben nach Absatz 1
Satz 3 auch juristische Personen des öfentlichen
Rechts, soweit sie Grundrechtsträger
sind, einen Anspruch auf Informationszugang. Dazu zählen
u. a. Gemeinden und Gemeindeverbände
im Bereich der Selbstverwaltung, Kirchengemeindeverbände
und öfentlich-rechtliche
Grundrechtsträger
wie Rundfunkanstalten oder Hochschulen. Der Anspruch ist von dem Wohn- oder
Aufenthaltsort, von dem Sitz der juristischen Person oder der Staatsangehörigkeit
der antragstellenden Person unabhängig,
also nicht auf Einwohnerinnen und Einwohner des Landes Rheinland-Pfalz
beschränkt.
Juristische Personen des öfentlichen
Rechts ohne Grundrechtsschutz können
sich hinsichtlich eines Auskunftsbegehrens nicht auf dieses Gesetz stützen.
Für
ihren Zugang zu amtlichen Informationen
sind vielmehr Amtshilfevorschriften, Auskunftsverschafungsrechte oder Übermittlungsbefugnisse
und -pfichten einschlägig.
2.3
Zu §
2 Abs. 1 Satz 2: Subjektiver Rechtsanspruch
Werden
Informationen, für
die eine Veröfentlichungs-pficht
gesetzlich vorgegeben ist, nicht auf der Transparenz-Plattform veröfentlicht
oder wird kein Zugang zu den auf der Transparenz-Plattform nach den
Bestimmungen des Landestransparenzgeset-zes veröfentlichten
Informationen eingeräumt,
steht jedem Zugangsberechtigten ein einklagbares Recht auf Veröfentlichung
zu. Dieses ist nach §
22 auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dabei ist vor Erhebung
einer Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.
2.4
Zu §
2 Abs. 2: Informationszugang auf Antrag
Das
Antragsverfahren richtet sich nach Teil 3 des Gesetzes
(§§
11 bis 13). Es bedarf keiner Darlegung eines
rechtlichen,
berechtigten oder sonstigen Interesses. Mit dem Antrag ist auch keine
Zweckbindung hinsichtlich der erfragten Informationen verbunden. Deshalb
kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die Informationen grundsätzlich
–
d. h. unter Wahrung entgegenstehender
Rechte –
auch an Dritte weitergeben, veröfentlichen
und verwerten.
2.5
Zu §
2 Abs. 3: Vorrang besonderer Rechtsvorschriften
Soweit
besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu Informationen abschließend
regeln, gehen diese dem Anspruch nach dem Landestransparenzgesetz vor. Eine
Norm verdrängt
den Anspruch nach dem Lan-destransparenzgesetz,
wenn sie ebenfalls den Zugang zu Informationen mit derselben
Regelungsintention, nämlich
eine abschließende
Regelung zur Informationsverteilung zwischen Staat und Bürger
zu trefen, regelt. Der Vorrang besonderer Rechtsvorschriften nach §
2 Abs. 3 erstreckt sich auch auf die jeweiligen gebührenrechtlichen
Regelungen.
Inwieweit
eine fachgesetzliche Regelung abschließend
ist,
muss jeweils im Einzelfall entschieden werden. Das Konkurrenzverhältnis
anhand des konkreten Sachverhalts ist
jeweils im Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des
Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu
klären.
Ein
Anspruch auf Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren nach §
1 Abs. 1 des Landesverwal-tungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) i. V. m. §
29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verdrängt
nach dem Gesetzeswortlaut die Anwendung des Lan-destransparenzgesetzes nicht.
2.5.1
Beispielsweise gehen folgende besondere Rechts
vorschriften des Bundes der Anwendung des Lan-
destransparenzgesetzes grundsätzlich
vor:
-
das
Bundesmeldegesetz (BMG),
-
das
Personenstandsgesetz (PStG),
-
das
Straßenverkehrsgesetz
(StVG),
-
die
Grundbuchordnung (GBO),
-
das
Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG),
-
die
Abgabenordnung (AO); siehe auch §
3 Abs. 8,
-
das
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
-
die
Anreizregulierungsverordnung (ARegV),
-
das
Wettbewerbsregistergesetz (WRegG),
-
das
Verbraucherinformationsgesetz (VIG); beachte jedoch dessen §
2 Abs. 4: Vermittelt das Landestransparenzgesetz entsprechende oder
weitergehende Rechte, geht es dem Verbraucherinformationsgesetz vor,
-
der
Sozialdatenschutz nach dem Ersten und dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
I, SGB X); im Einzelfall ist ein
allgemeines Zugangsrecht nicht ausgeschlossen,
-
das
Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG).
2.5.2
Beispielsweise gehen folgende besondere Rechtsvor
schriften des Bundes –
unter Beachtung der Schutz
bestimmungen des Teils 4 –
dem Landestransparenz-
gesetz grundsätzlich
nicht vor:
-
§
1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(s. o.),
-
das
Baugesetzbuch,
-
die
Insolvenzordnung.
Dieses
Fachrecht ist im jeweiligen Anwendungsfall neben
dem Landestransparenzgesetz zu beachten.
2.5.3
Beispielsweise gehen folgende besondere Rechts
vorschriften des Landes der Anwendung des Lan-
destransparenzgesetzes grundsätzlich
vor:
-
das
Landesarchivgesetz (LArchG),
-
das
Landesgeodateninfrastrukturgesetz (LGDIG),
-
das
Landesgesetz über
das amtliche Vermessungswesen,
-
die
Gutachterausschussverordnung.
2.5.4
Beispielsweise gehen folgende besondere Rechtsvor
schriften des Landes –
unter Beachtung der Schutzbe
stimmungen
des Teils 4 –
dem Landestransparenzge-
setz grundsätzlich
nicht vor:
-
die
Gemeindeordnung,
-
die
Landkreisordnung,
-
die
Bezirksordnung für
den Bezirksverband Pfalz,
-
das
Landesmediengesetz.
Dieses
Fachrecht ist im jeweiligen Anwendungsfall neben
dem Landestransparenzgesetz zu beachten.
2.5.5
Besonderheiten des Vergaberechts
Inwieweit
das Vergaberecht Rechtsvorschriften enthält,
welche im Sinne des §
2 Abs. 3 den Zugang zu Informationen, die Auskunftserteilung, die Übermittlung
oder die Gewährung
von Akteneinsicht regeln und damit dem Landestransparenzgesetz vorgehen,
bestimmt sich anhand solcher Bestimmungen, die dem Einzelnen einen spezifschen
Anspruch auf Informationszugang einräumen.
Im Oberschwellenbereich gilt dies für
§
165 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), der den
Beteiligten einen Anspruch auf Akteneinsicht
in einem Nachprüfungsverfahren
vor der Vergabekammer
gewährt.
Sofern ein Nachprüfungsverfahren
anhängig
ist, ist damit das Landestrans-parenzgesetz nicht anwendbar. Für
die Zeit vor oder nach einem Nachprüfungsverfahren
gilt eine solche Sperrwirkung zunächst
nicht. Auch Informationszugangsbestimmungen in untergesetzlichen Normen des
Kartellvergaberechts können
das Landestrans-parenzgesetz verdrängen.
Dazu zählt
beispielsweise §
14 EU Abs. 6 des Abschnitts 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/A), der den Bietern anlässlich
des Eröfnungstermins
Einsicht in die Niederschrift gewährt,
wohingegen eine Veröfent-lichung
der Niederschrift nicht zulässig
ist.
Keine
besonderen Rechtsvorschriften auf Informationszugang im Sinne des §
2 Abs. 3 sind Geheimhal-tungs- und Vertraulichkeitsvorschriften, etwa in der
Vergabeverordnung und der VOB/A, welche im Zusammenhang mit den
Schutzbestimmungen in Teil 4 zu beachten sind.
Das
vom Land erlassene Vergaberecht (unterhalb der Schwellenwerte) ist auf der
Ebene von Verwaltungsvorschriften anzusiedeln und verdrängt
die Pfichten nach dem
Landestransparenzgesetz nicht. Die Schutzbestimmungen des Teils 4 sind auch hier zu beachten.
3
Zu §
3: Anwendungsbereich, transparenzpfichtige
Stellen
3.1
Zu §
3 Abs. 1 und 2 Satz 1: Behörden
Absatz
1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und bestimmt, welche
Institutionen transparenz-pfichtige Stellen sind. Transparenzpfichtige Stellen
sind u. a. die Behörden
des Landes. Hierzu zählen
die Staatskanzlei, die Ministerien, die ihnen nachgeordneten Landesbehörden
sowie weitere Behörden.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass als Behörde
jede Stelle im Sinne des §
2 LVwVfG anzusehen ist. Demnach ist Behörde
jede Stelle, die Aufgaben der öfent-lichen
Verwaltung wahrnimmt. Eine Wahrnehmung öfentlicher
Verwaltungsaufgaben liegt vor, wenn die wahrzunehmenden Aufgaben und Zuständigkeiten
sachlich der öfentlichen
Verwaltung zuzurechnen sind
und
ihre Grundlage im öfentlichen
Recht haben. Auch rheinland-pfälzische
Landesbetriebe können
diesem Behördenbegrif
unterfallen, sofern sie Aufgaben der öfentlichen
Verwaltung im Sinne des §
2 LVwVfG wahrnehmen. Weiterhin ist es für
das Bestehen der Transparenzpficht unerheblich, ob sich die Behörde
zur Erfüllung
ihrer Aufgaben öfentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Handlungsformen bedient.
Auch
Beliehene sind Behörden
im Sinne des §
2 LVwVfG. Im Antragsverfahren nach Teil 3 sind sie unmittelbar
auskunftspfichtig (vgl. §
11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2).
Das
Gesetz gilt auch für
die Behörden
der Gemeinden und
Gemeindeverbände.
Unter
den Begrif der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen
Personen des öfent-lichen
Rechts fallen Körperschaften
(außerhalb
der Gemeinden und Gemeindeverbände),
Anstalten und Stiftungen des öfentlichen
Rechts. Das Gesetz gilt für
die Behörden
der Gemeinden und Gemeindeverbände
und
die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen
des öfentlichen
Rechts entsprechend den bisherigen Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes
und des Landesum-weltinformationsgesetzes. Sie haben nach §
7 Abs. 4 nur eine eingeschränkte
Veröfentlichungspficht
auf der Transparenz-Plattform. Die Pficht, auf Antrag Zugang
zu Informationen zu gewähren,
gilt unverändert.
3.2
Organleihe und Amtshilfe
Das
Gesetz gilt nicht für
Behörden,
soweit diese im Wege der Organleihe für
den Bund oder sonstige Dritte tätig
werden, zum Beispiel das Amt für
Bundesbau. Bei der Organleihe ist hinsichtlich der Informationszugangsfreiheit
das Recht der die Organleihe in Anspruch nehmenden Stelle maßgeblich.
Informationsansprüche
richten sich daher nach dem Recht des Entleihers. Bei Organleihe an den Bund wäre
ein Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des
Bundes (IFG) zu prüfen,
ohne dass die Antragstellerin
oder der Antragsteller ihren oder seinen Antrag umstellen müsste.
Das Landestransparenzgesetz ist hier lediglich insoweit anwendbar, als es um
das „Ver-leihen“
der Behörde
an einen anderen Rechtsträger
als solches geht, beispielsweise um Informationen zu den vereinbarten Konditionen der Organleihe. Entsprechendes gilt
für
die Amtshilfe.
3.3
Verwaltungstätigkeit
Das
Gesetz bindet transparenzpfichtige Stellen nur insoweit, als sie in öfentlich-rechtlicher
oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit
ausüben.
Für
die Annahme der Verwaltungstätigkeit
ist allein darauf abzustellen, dass die Tätigkeit
sich als Wahrnehmung einer
im öfentlichen
Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Weitere Voraussetzungen enthält
die Regelung nicht; es bedarf weder eines hoheitlichen
Handelns noch muss die Behörde
aufgrund einer öfentlich-rechtlichen
Norm zum Handeln verpfichtet sein. Auch bei der Bedarfsdeckung, bei der das
Land durch sogenannte fskalische Hilfsgeschäfte
z. B. Büromaterial
beschaft, handelt es sich um Verwaltungstätigkeit.
Rechtsetzung und Rechtsprechung sowie die Strafverfolgungs- und
Strafvollstreckungsbehör-den
werden, soweit nicht Aufgaben der öfentlichen
Verwaltung wahrgenommen werden, nach Absatz 4 nicht vom Anwendungsbereich des
Gesetzes erfasst. Keine Verwaltungsaufgaben sind zudem die Maßnahmen
und Entscheidungen bei der Vorbereitung und Durchführung
der Europa-, Bundestags-, Landtagsund Kommunalwahlen. Das Wahlrecht ist ein
originäres
Selbstgestaltungs- und Selbstorganisationsrecht des Bundes, der Länder
sowie der Kommunen. Seine
Vorschriften
regeln einen Selbstorganisationsakt des Staates
oder der kommunalen Vertretungskörperschaften.
Die Vorbereitung und Durchführung
von Wahlen durch Wahlorgane auf Bundes- und Landesebene sowie durch Behörden
im Länderbereich,
insbesondere Kommunalbehörden,
sind dementsprechend nicht verwaltungsmäßige
Gesetzesausführung
und ebenso kein
Verwaltungsverfahren. Das Landesverwaltungs-verfahrensgesetz nimmt in §
1 Abs. 3 Nr. 6 ausdrücklich
Verfahren nach dem Landeswahlgesetz und dem Kommunalwahlgesetz vom
Anwendungsbereich des Gesetzes aus.
3.4
Zu §
3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3: Natürliche
und
juristische Personen des Privatrechts
Absatz
2 Satz 2 und 3 erweitern den Anwendungsbereich auf natürliche
und juristische Personen des Privatrechts. Dabei wird danach diferenziert, ob
es sich um den Zugang zu amtlichen Informationen (§
5 Abs. 2) oder zu Umweltinformationen (§
5 Abs. 3) handelt.
3.4.1
Zu §
3 Abs. 2 Satz 2: Zugang zu amtlichen Informatio
nen
Für
den Zugang zu amtlichen Informationen gelten als Behörde
alle natürlichen
und juristischen Personen des Privatrechts, soweit eine Behörde
sich einer solchen Person zur Erfüllung
ihrer öfentlichen
Aufgaben bedient oder einer solchen Person die Erfüllung
öffentlicher
Aufgaben übertragen
wurde. Der Begrif der öfentlichen
Aufgaben ist weit auszulegen. Es genügt,
dass sich die Behörde
einer natürlichen
oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung
ihrer im öfentlichen
Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben bedient. Es ist nicht erforderlich, dass
die Erledigung dieser Aufgaben der Behörde
durch Rechtssatz zugewiesen ist bzw. eine konkrete spezialgesetzliche
Ver-pfichtung der Behörde
zur Aufgabenerfüllung
besteht. §
3 Abs. 2 Satz 2 entspricht in seinem Regelungsum-fang
der bisherigen Bestimmung des §
2 Abs. 3 LIFG.
Der
Zugang zu amtlichen Informationen gilt außerhalb
der Beleihung auch für
andere Fälle,
in denen sich die öfentliche
Hand zur Erfüllung
ihrer Aufgaben privater Personen oder Unternehmen bedient. Dies ist u. a. der
Fall, wenn sie aufgrund vertraglicher Beziehungen öfentliche
Aufgaben wahrnehmen. Findet auf beauftragte juristische Personen des
Privatrechts das Gesellschaftsrecht Anwendung, sind die besonderen gesellschaftsrechtlichen
Geheimhaltungspfichten auch von Bediensteten öfentlicher
Stellen zu beachten. Die transparenzpfichtige Behörde
kann nur Informationen zugänglich
machen, soweit dies nach dem Gesellschaftsrecht zulässig
ist. Die Behörde
kann jedoch in dem zugrunde liegenden
Dienstleistungs- oder Gesellschaftsvertrag auf eine Bindung an das
Landestrans-parenzgesetz hinwirken. Im
Antragsverfahren nach Teil 3 ist der Antrag gemäß
§
11 Abs. 1 Satz 3 an die trans-parenzpfichtige
Stelle zu richten, die sich der privaten Personen oder des Unternehmens zur
Erfüllung
ihrer öfentlichen
Aufgaben bedient.
3.4.2
Zu §
3 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3: Umweltinformationen
Hinsichtlich
Umweltinformationen sind auch natürliche
Personen und juristische Personen des Privatrechts transparenzpfichtige
Stellen, soweit sie öfentliche
Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt erbringen.
Mit
„Aufgaben“
sind sämtliche
Dienstleistungen oder Zuständigkeiten
gemeint, deren Erledigung der juristischen Person des Privatrechts oder natürlichen
Person obliegt. Die Aufgabe ist öfentlich,
wenn die Öfentlichkeit
an ihrer Erfüllung
ein maßgebliches
Interesse hat, also wenn sie dem Gemeinwohl dient. An-
ders
als öfentlich-rechtliche
Aufgaben sind öfentliche
Aufgaben nicht nur solche, deren Erledigung durch Rechtssatz zugewiesen ist.
Es kommt für
das Vorliegen einer öfentlichen
Aufgabe im Rahmen des §
3 Abs. 2 Satz 3 allein darauf an, dass die Tätigkeit
im Sinne des Gemeinwohls erbracht wird und
erforderlich ist. Eine Aufgabe dient regelmäßig
dann dem Gemeinwohl
in diesem Sinn, wenn ihre Erfüllung
unterschiedslos
allen Nutzerinnen und Nutzern und deren Anliegen dient,
sie mit spezifschen Allgemeinwohlverpfichtun-gen verknüpft
ist und ohne Rücksicht
auf die Wirtschaftlichkeit jedes
einzelnen Vorgangs erbracht wird.
Der
Begrif der öfentlichen
Dienstleistungen bezeichnet im Sinne des EU-Sprachgebrauchs „Dienste
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“,
die auch Leistungen der Daseinsvorsorge umfassen, wie Stromversorgung
und Wasserlieferung. Es ist erforderlich, dass die jeweilige Tätigkeit
auch dem Schutz der Umwelt dient oder bei der Ausführung
der Tätigkeit
Umweltbelange zu beachten sind. Ein „Umweltbezug“
in
diesem Sinne erfordert nicht, dass die Beachtung der Umweltbelange Haupt- oder
auch nur Nebenaufgabe der Person des Privatrechts sein muss.
Nach
§
3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 sind natürliche
Personen und
juristische Personen des Privatrechts transpa-renzpfichtige Stellen, wenn sie
Aufgaben der öfent-lichen
Verwaltung wahrnehmen oder Dienstleistungen mit Umweltbezug erbringen; in
diesem Fall muss eine bundes- oder landesrechtliche Verpfichtung dieser
Personen bestehen.
Nach
§
3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 sind natürliche
Personen und
juristische Personen des Privatrechts transpa-renzpfichtige Stellen, wenn sie
unabhängig
von einer Rechtsvorschrift durch Vertrag öfentliche
Aufgaben oder öfentliche
Dienstleistungen mit Umweltbezug wahrnehmen, insbesondere solche der
umweltbezogenen Daseinsvorsorge, beispielsweise Leistungen der Energie- und
Wasserversorgung, des Transports und Verkehrs sowie der Abfallentsorgung. In
diesem Fall müssen
sie der bestimmenden Kontrolle des Landes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbands oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Person des öfentlichen
Rechts unterliegen.
Entscheidend
ist das Vorliegen staatlicher Kontrolle, die über
die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung
hinausgeht. Eine solche Kontrolle kann sich im Einzelfall aus Eigentum,
fnanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstigen Bestimmungen, welche die Tätigkeit
der Privatrechtsperson regeln, ergeben. Diese Kontrolle umfasst damit auch
die allgemeine und spezielle Wirtschaftsüberwachung.
Die gesellschaftsrechtliche Kontrolle von Privatrechtspersonen, wie zum
Beispiel die Anteilseignerschaft des Staates an privatrechtlich geführten
Unternehmen der Daseinsvorsorge, kann dazu führen,
dass das Unternehmen transparenzpfichtige Stelle ist.
In
§
3 Abs. 3 wird der Begrif der „Kontrolle“
defniert. Er ist nicht mit Fach-, Dienst- oder Rechtsaufsicht oder
verwaltungsrechtlicher Überwachungstätigkeit
gleichzusetzen und beschränkt
sich damit nicht auf eine Weisungsbefugnis im Sinne eines Über-
und Unterordnungsverhältnisses.
Es geht darum, dass die natürliche
oder juristische Person des Privatrechts, der sich die Behörde
bedient, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben besonderen Pfichten unterliegt, über
besondere Rechte verfügt
oder die Kontrollinstanz die unternehmerischen Entscheidungen beeinfussen
kann.
Sind
natürliche
Personen und juristische Personen des
Privatrechts hinsichtlich
Umweltinformationen
transparenzpfichtig,
sind im Antragsverfahren Anträge
gemäß
§
11 Abs. 1 Satz 4 an diese zu richten; sie sind unmittelbar auskunftspfichtig.
Die privaten transparenzpfichtigen Stellen im Sinne des §
3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 unterliegen nach §
20 der Überwachung
im Hinblick auf die Einhaltung des
Landestransparenz-gesetzes und können
für
die Gewährung
des Informationszugangs gemäß
§
24 Abs. 2 Kostenerstattung entsprechend der Gebührenhöhe,
die eine Behörde
erheben könnte,
verlangen. Sie können
außerdem
nach §
22 vor den Verwaltungsgerichten auf Informationsgewährung
verklagt werden.
3.5
Zu §
3 Abs. 2 Satz 4: Öfentliche
Gremien
Öfentliche
Gremien, die Behörden
oder Behörden
gleichgestellte natürliche
Personen oder juristische Personen des
Privatrechts (vgl. Abschnitt 3.4) beraten, gelten als Teil der Stelle,
die deren Mitglieder beruft. Öfentliche
Gremien sind Kommissionen, Ausschüsse
und Beiräte,
die das Land oder eine andere öfentli-che
Stelle eingerichtet hat. Ein Beispiel für
ein solches Gremium
ist der Beirat für
Frauenfragen (Landesfrauenbeirat).
3.6
Zu §
3 Abs. 4 und 5: Weitere Besonderheiten bei Lan
desorganen
Das
Gesetz gilt nach Absatz 4 für
den Landtag, allerdings nur, soweit er Aufgaben der öfentlichen
Verwaltung wahrnimmt.
Dasselbe
gilt für
die Gerichte sowie die Strafverfol-gungs- und Strafvollstreckungsbehörden
(Staatsanwaltschaft, Polizei und ggf. Finanzamt), soweit sie Aufgaben
der öfentlichen
Verwaltung wahrnehmen. Vom Anwendungsbereich erfasst werden regelmäßig
die Verwaltungsabteilungen dieser Organe sein.
Absatz
5 regelt Besonderheiten für
den Landesrechnungshof. Eine Sperrvorschrift für
die geprüften
Stellen enthält
Absatz 5 Satz 3, wonach Zugang zu den bei ihnen geführten
Prüfungsakten
nicht gewährt
wird.
3.7
Zu §
3 Abs. 6: Öfentlich-rechtliche
Kreditinstitute und
Selbstverwaltungsorganisationen
Das
Gesetz trift eine Ausnahmeregelung für
bestimmte juristische Personen des öfentlichen
Rechts, die der Rechtsaufsicht des Landes unterliegen (vgl. Abschnitt 3.1).
Unter die Ausnahme fallen Sparkassen, deren Verbände
und andere öfentlich-rechtliche
Kreditinstitute gemäß
§
1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) in der Fassung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776) sowie die Selbstverwaltungsorganisationen, insbesondere
der Wirtschaft und der Freien Berufe. Auch
die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) als öfentlich-rechtliches
Kreditinstitut gemäß
§
1 Abs. 1 KWG wird von der Ausnahmeregelung
erfasst. Ferner die Kammern wie Architektenkammer,
Steuerberaterkammer, Rechtsanwaltskammern, Notarkammern, Ärztekammern,
Zahnärztekammern,
Landesapothekerkammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landespfegekammer,
Industrie- und Handelskammern,
Ingenieurkammer, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammer, Tierärztekammern.
Hierzu gehören
auch die rechtlich selbstständigen
Versorgungseinrichtungen
der jeweiligen Kammern sowie die
Versorgungseinrichtungen, soweit sie rechtlich unselbstständige
Teile der Kammern sind. Hinsichtlich des
Zugangs zu Umweltinformationen gilt das Gesetz für
die genannten Einrichtungen uneingeschränkt.
Es gilt für
sie nicht hinsichtlich des Zugangs zu amtlichen Informationen. Das Gesetz
normiert stattdessen die Eigenverantwortung dieser Stellen für
Transparenz und Ofenheit.
Das
Landestransparenzgesetz gilt auch für
die Rechtsaufsichtsbehörden
des Landes.
Hinsichtlich
einer
wirksamen Kontroll- und Aufsichtstätigkeit
der Sparkassenaufsicht sind die Schutzbestimmungen des §
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 sowie der §§
15 und 16 zu beachten.
3.8
Zu §
3 Abs. 7: Öfentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten
Nach
dem Gesetz bestehen keine Transparenzpfich-ten für
die öfentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten (Südwestrundfunk,
Zweites Deutsches Fernsehen) in Bezug auf journalistisch-redaktionelle
Informationen. Bezüglich
der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung durch die öfentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten bedarf eine Geltung dieses Gesetzes einer
staatsvertraglichen Regelung.
3.9
Zu §
3 Abs. 8: Verfahren nach der Abgabenordnung
Vorgänge
des steuerrechtlichen Verfahrens, wie z. B. die Steuerfestsetzung, -erhebung
und -vollstreckung, sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Außerhalb
dieses Bereichs unterliegt die Finanzverwaltung der Anwendung des Gesetzes.
Die Finanzverwaltung hat daneben das Steuergeheimnis nach §
30 AO zu wahren und darf daher keine Informationen zu Einzelfällen
mitteilen oder veröfentlichen.
4
Zu §
4: Umfang der Transparenzpficht
4.1
Zu §
4 Abs. 1: Transparenzpficht
Die
Legaldefnition der Transparenzpficht umfasst zwei Aspekte: die Pficht zur Veröfentlichung
von Informationen auf der Transparenz-Plattform nach Teil 2 sowie die
Pficht zur Zugangsgewährung
zu Informationen auf Antrag nach Teil 3.
4.2
Zu §
4 Abs. 2: Verfügbarkeit
der Informationen
Der
Transparenzpficht unterliegen einerseits Informationen, über
die die transparenzpfichtige Stelle verfügt.
Die Bestimmung begründet
keine Verpfichtung der transparenzpfichtigen Stelle, sich die Information, über
die sie nicht verfügt,
anderweitig zu beschafen.
Der
Transparenzpficht unterliegen andererseits Informationen, die für
die transparenzpfichtige Stelle bereitgehalten werden. In diesen Fällen
muss sich die transparenzpfichtige Stelle die Informationen beschafen. Dies
ist der Fall, wenn eine natürliche
oder juristische Person, die selbst nicht transparenzpfichti-ge Stelle ist,
Informationen für
eine transparenzpfich-tige Stelle
aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch
hat. Damit wird beispielsweise der Fall erfasst, dass transparenzpfichtige
Stellen Dritte mit der Aufbewahrung von Umweltinformationen beauftragen. In
der Regel sind solche Stellen indessen selbst nach §
3 Abs. 2 Satz 3 transparenzpfichtig (vgl. Abschnitt 3.4.2).
Auch
bezüglich
von Dritten bereitgehaltener amtlicher Informationen, zum Beispiel bei
Datenverarbeitung im Auftrag, gilt die Pficht der transparenzpfichtigen
Stelle, sich die Informationen zu beschafen. Der Informationsantrag richtet
sich an die transparenzpfichtige Stelle, nicht an den Dritten (vgl. Abschnitt
3.4.1).
4.3
Zu §
4 Abs. 3: Aktualität
der Informationen
Die
transparenzpfichtigen Stellen haben im Rahmen des Möglichen
dafür
zu sorgen, dass alle von ihnen oder für
sie zusammengestellten Informationen aktuell, exakt
und vergleichbar sind. Hinsichtlich der Umweltinformationen wird damit
Artikel 8 Abs. 1 der Umweltinformationsrichtlinie umgesetzt. Diese
Verpfichtung wurde auf alle amtlichen Informationen erweitert.
§
8 Abs. 4, der für
Informationen gilt, die auf der Transparenz-Plattform
bereitgestellt werden, konkretisiert das Erfordernis der Aktualität
(vgl. Abschnitt 8.4).
Die
Aktualisierung soll je nach Art der Information in
den
Abständen
erfolgen, wie es die aktuelle Lage zulässt,
aber auch in Krisenlagen geboten erscheint. So sind beispielweise Pegelstände
bei Hochwasser öfter
zu aktualisieren als Stickstofwerte von Ackerland.
4.4
Zu §
4 Abs. 4: Weitergehende Publizitätspfichten
Die
Bereitstellung von Informationen auf der Transparenz-Plattform entbindet
nicht von anderweitigen Ver-pfichtungen, für
eine angemessene Verbreitung der Information zu sorgen. Dazu gehören
beispielsweise staatliche Warnungen als Maßnahmen
der Gefahrenabwehr, die vonseiten einer Behörde
ausgerufen werden. Erfasst werden
insbesondere diejenigen Informationen, für
die aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröfentlichungspficht
vorgesehen ist und die nach §
7 Abs. 3 auf der Transparenz-Plattform veröffentlicht
werden können.
4.5
Zu §
4 Abs. 5 Satz 1 und 2: Speicherdauer
Veröfentlichungspfichtige
amtliche Informationen müssen
zehn Jahre elektronisch zugänglich
gehalten werden und auf der Transparenz-Plattform abrufbar sein.
Für
Umweltinformationen gilt diese Pficht aufgrund von Artikel 7 Abs. 1 der
Umweltinformationsrichtlinie grundsätzlich
dauerhaft. Im Einzelfall kann eine Ver-öfentlichung
der Umweltinformationen auf Dauer jedoch nicht mehr sinnvoll sein. Dies ist
dann der Fall, wenn mit ihrer Veröfentlichung
kein praktischer Nutzen mehr verbunden ist.
Diese
Vorgaben entbinden nicht von der Pficht zur Aktualisierung
der Information (vgl. Abschnitt 8.4).
Die
10-Jahres-Frist berechnet sich ab der Einstellung der Information. Eine bloße
Aktualisierung oder Korrektur der Information ist kein Hinzufügen
einer neuen Information und damit für
die Fristberechnung unerheblich. Die veraltete Version muss nicht auf der
Transparenz-Plattform neben der neuen Version zugänglich
sein; beispielsweise müssen
die stündlichen
Pegelstände
nicht über
Jahre abrufbar sein. Führt
dagegen die Aktualisierung oder Korrektur zu einem qualitativ neuen Dokument
mit eigenständigem
Aussagegehalt, beginnt auch eine neue 10-Jahres-Frist.
Was
den Zugang zu Organisations- und Geschäftsverteilungsplänen
angeht, sind die Ausführungen
unter Abschnitt 7.1.5.3 zu beachten.
4.6
Zu §
4 Abs. 5 Satz 3: Archivierung
Das
Landestransparenzgesetz verweist auf §
7 Abs. 3 LArchG,
wonach elektronische Unterlagen der Lan-desarchivverwaltung anzubieten sind.
Diese Pficht gilt auch weiterhin, unabhängig
von den sich aus §
4 Abs. 5 Satz 1 und 2 ergebenden Vorgaben.
5
Zu §
5: Begrifsbestimmungen
5.1
Zu §
5 Abs. 1: Informationen
Der
Begrif „Informationen“
umfasst amtliche Informationen (Absatz 2)
und Umweltinformationen (Absatz 3), unabhängig
von der Art ihrer Speicherung. Der Begrif des Speicherns umfasst das Erfassen,
Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger
zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder
Nutzung. Das Medium, auf dem die Daten gespeichert werden, ist
unbeachtlich; erfasst werden alle zur Speicherung geeigneten Medien. Auch im
Rahmen des Landesar-chivgesetzes ist die Speicherungsform der Informationen
bei der Frage, ob es sich um öfentliches
Archivgut handelt,
unerheblich (vgl. §
1 Abs. 2 LArchG).
5.2
Zu §
5 Abs. 2: Amtliche Informationen
Amtliche
Informationen sind alle dienstlichen Zwecken dienenden
Aufzeichnungen. Aufzeichnungen sind auf
einem
Informationsträger
gespeicherte Angaben. Hierzu gehören
insbesondere Aufzeichnungen (wie Schriften,
Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne,
Karten, Video-und
Tonaufnahmen), die schriftlich, elektronisch (wie auf Disketten, CD-ROM, DVD,
Magnetbändern
und -platten), optisch (wie Filme, Fotos auf Papier) oder akustisch gespeichert
sind. Nicht erfasst werden private
Angaben, die nicht mit amtlicher Tätigkeit
zusammenhängen.
Entwürfe
und Notizen, etwa handschriftliche Aufzeichnungen oder Gliederungen, die nicht
Bestandteil eines Vorgangs werden sollen,
sind –
auch nach Abschluss des Verfahrens –
ebenfalls ausgenommen. Was Bestandteil eines Vorgangs wird, hat die Bearbeiterin
oder der Bearbeiter nach den Grundsätzen
der ordnungsgemäßen
Aktenführung
zu entscheiden.
5.3
Zu §
5 Abs. 3: Umweltinformationen
Die
Defnition des Begrifs „Umweltinformationen“
entspricht weitestgehend Artikel 2 Nr. 1 Buchst. a bis f der
Umweltinformationsrichtlinie und ist nahezu wortgleich mit den
Begrifsbestimmungen des bisherigen Landesumweltinformationsgesetzes.
Der
Begrif ist aufgrund der gesetzgeberischen Zielsetzung, der Herstellung von
Transparenz zwischen Bürger
und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes, weit auszulegen und schließt
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede Tätigkeit
einer Behörde
ein, die dem Schutz der Umwelt dient oder Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Als
Umweltinformationen gelten danach alle Einzelangaben über
die in §
5 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 aufgeführten
Verhältnisse.
Umfasst werden Daten über
5.3.1
den Zustand von Umweltbestandteilen (Umweltberei
che) –
Nummer 1 –
wie
-
Luft (zum
Beispiel Klimadaten, meteorologische Daten über
Luft) und Atmosphäre,
-
Wasser (z.
B. Wassergüte
beziehungsweise physikalische oder chemische Beschafenheit oberirdischer Gewässer,
Küstengewässer,
Grundwasser, Trinkwasser),
-
Boden
(z. B. Altlastenuntersuchungen, geologische Daten
von Deponien, Wirkungen von Immissionen auf Boden),
-
Landschaft
und natürliche
Lebensräume
(z. B. Schutz- und schützenswerte
Gebiete, Feuchtgebiete),
-
die
Artenvielfalt und ihre Bestandteile (z. B. das Vorhandensein bestimmter Pfanzen und Tiere, Untersuchungen über
gefährdete
Arten), einschließlich
gentechnisch veränderter
Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (z. B.
umweltmedizinische, immissionsbezo-gene Wirkungsuntersuchungen);
5.3.2
Umweltfaktoren, die sich auf die Umweltbestandteile
auswirken oder wahrscheinlich auswirken
(Nummer 2),
wie
-
Stofe,
-
Energie,
-
Lärm,
-
Strahlung,
-
Abfälle
aller Art sowie
-
Emissionen,
Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stofen in die Umwelt (z. B. Emissionserklärungen,
Emissionskataster, Berichte über
amtliche Überwachungen,
die behördliche
Lärmmessungen
enthalten);
5.3.3
Maßnahmen
oder Tätigkeiten
(Nummer 3), die
-
sich auf
die Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren
auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
-
den
Umweltschutz zum Ziel haben.
Dazu
zählen
Baumaßnahmen
(insbesondere solche, die natürliche
Lebensräume
beeinfussen, zu einer erheblichen Versiegelung von Boden führen,
das Verkehrsaufkommen erhöhen
oder Lärmemissionen
nach sich ziehen) ebenso wie zum Beispiel aktuelle und frühere
umweltrechtliche Bescheide, immissionsschutz-fachliche Lärmgutachten,
Lärmprognosen
und Lärmmessergebnisse
und ggf. immissionsschutzrechtliche Geruchsgutachten.
Ebenfalls dazu zählen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne
und Programme, wie z. B. Abfallwirtschaftspläne
und Abfallvermeidungsprogramme, umweltrechtliche Kontrollmaßnahmen,
Anzeige-, Anmelde-, Mitteilungsverfahren, Anträge
und Bewilligungen. Ein potenzieller Wirkungszusammenhang der Maßnahme
oder Tätigkeit
mit Umweltbestandteilen oder -faktoren genügt.
Auch politische Konzepte, selbst wenn sie sich nur mittelbar auf den Umweltzustand
auswirken, zählen
zu den Umweltinformationen, sobald
sie beschlossen sind, während
konzeptionelle Vorarbeiten von der Regelung nicht erfasst sind.
5.3.4
Berichte über
die Umsetzung des Umweltrechts –
Nummer 4 –
(zum Beispiel Umweltzustandsberich-te, Berichte über
durchgeführte
Umweltkontrollmaßnahmen);
5.3.5
Kosten-Nutzen-Analysen
oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen über
Maßnahmen
oder Tätigkeiten
–
Nummer 5 –
(zum Beispiel Analysen im Bereich des
Emissionshandels, Einführung
von Steuerungsinstrumenten
wie Umweltabgaben);
5.3.6
Die
menschliche Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen,
Kulturstätten
und Bauwerke, wenn es Zusammenhänge
mit dem Zustand der Umwelt oder Umweltfaktoren gibt oder geben könnte
(Nummer 6). Dies sind in der Regel allgemeine
statistische Daten, aber keine personenbezogenen Angaben.
5.3.7
Bei der
Kontamination der Lebensmittelkette sind nur solche Kontaminationen erfasst, die
auf dem „Um-weltpfad“
zustande gekommen sind (z. B. verseuchte Milch nach Bodenkontamination,
Belastungen in Fischen durch verunreinigte Gewässer).
5.4
Zu §
5 Abs. 4: Weitere Begrifsbestimmungen
Die
Begrifsbestimmungen in Absatz 4 orientieren sich an Artikel 2 der Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über
die Weiterverwendung von Informationen des öfentlichen
Sektors (ABl. EU Nr. L 345 S. 90) in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU (sog.
PSI-Richtlinie).
5.4.1
Zu §
5 Abs. 4 Nr. 1: Maschinenlesbares Format
Ein
Dokument gilt als maschinenlesbar, wenn es in einem
Dateiformat vorliegt, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen die
konkreten Daten einfach identifzieren, erkennen und extrahieren können.
Als
direkt maschinenlesbar gelten im Wesentlichen die Formate .txt, .csv, .json,
.xml, .rss, da diese von vornherein in einem an Attributen und Steuerzeichen „armen“
Textformat vorliegen.
Während
z. B. eine PDF-Datei für
die Nutzerinnen und Nutzer
gut lesbar ist, bleibt sie für
eine automatische Weiterverwendung in der Regel nur schwer zugänglich.
Um den Text extrahieren zu können,
müsste
bei einer PDF-Datei eine OCR-Erkennung erfolgen (was für
die PDF-Dateien der Transparenz-Plattform technisch unterstützt
wird) und vonseiten der Nutzerinnen und Nutzer eine Textextraktion programmiert
werden. Alternativ erlaubt der spezialisierte PDF/A-3-Standard die Einbindung
von Daten, auch im maschinenlesbaren XML-Format.
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