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Rheinland-Pfalz
Landesverordnung über die Gebühren für
Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) Vom 8.
November 2007
Stand: |
letzte berücksichtigte Änderung:
§ 2 neu gefasst, Anlage geändert durch Verordnung vom
19.05.2016 (GVBl. S. 262) |
Aufgrund des
§ 2 Abs. 2 und 3 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974
(GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.
Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, verordnet die Landesregierung:
§
1
Für Amtshandlungen
allgemeiner Art werden Gebühren nach dem anliegenden Allgemeinen Gebührenverzeichnis
erhoben.
§
2
Sind Gebühren nach
dem Zeitaufwand zu bemessen, werden für Personal- und Sachkosten je
angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung
für
das vierte Einstiegsamt
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19,02 EUR,
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das dritte Einstiegsamt
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15,05 EUR,
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das zweite Einstiegsamt
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12,58 EUR und
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das erste Einstiegsamt
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11,49 EUR
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erhoben. Satz 1 gilt auch für Beschäftigte
in vergleichbaren Entgeltgruppen.
§
3
(1) Neben den Gebühren
sind Auslagen gemäß § 10 des Landesgebührengesetzes zu erstatten.
(2) Zu den Auslagen
gehören auch
-
1.
-
die Entgelte für Postleistungen,
ausgenommen die Entgelte für Standard- und Kompaktbriefe,
-
2.
-
die Aufwendungen für besonderes
Verpackungsmaterial,
-
3.
-
die Entgelte für
Telekommunikationsleistungen, wenn sie im Einzelfall 1,00 EUR überschreiten.
§
4
Für Amtshandlungen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachgesucht waren, aber erst
nach ihrem Inkrafttreten vorgenommen werden, sind Gebühren nach dem
bisher geltenden Recht zu erheben, sofern dies für die Gebührenschuldnerin
oder den Gebührenschuldner günstiger ist.
§
5
(1) Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 4, die Landesverordnung über
die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis)
vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61, BS 2013-1-1) außer Kraft.
Mainz, den 8. November 2007
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
Anlage
Allgemeines
Gebührenverzeichnis
Lfd.
Nr.
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Gegenstand
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Gebühr
EUR
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Anwendungsbereich |
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Lfd. Nr. 1 bis 5 finden nur
Anwendung, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr
bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
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1
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Auskunft
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Erteilung einer umfangreichen
schriftlichen oder elektronischen Auskunft oder Erteilung einer
schriftlichen oder elektronischen Auskunft mit umfangreichen
Vorbereitungsmaßnahmen
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aufgrund eines
Informationszugangsanspruchs, in einer besoldungs-, versorgungs-
oder tarifrechtlichen Angelegenheit oder außerhalb eines anhängigen
gesetzlich geregelten sonstigen Verwaltungsverfahrens
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bei einem Zeitaufwand von mehr
als 45 Minuten
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35,00
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bis
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700,00
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2
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Akteneinsicht
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2.1
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Gewährung der Einsicht in ein
Dokument bei einer Behörde außerhalb eines anhängigen
Verwaltungsverfahrens
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bei einem Zeitaufwand von mehr
als 45 Minuten
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35,00
|
bis
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700,00
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2.2
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Übermittlung eines Dokuments
durch eine Behörde zur Einsichtnahme außerhalb eines anhängigen
Verwaltungsverfahrens
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11,00
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bis
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168,00
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3
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Herstellung und Übermittlung
von Informationsträgern
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3.1
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Herstellung eines Zweitstücks
(Duplikat) einer Urkunde über eine gebührenpflichtige
Amtshandlung (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung,
Ausweis und Ähnliches)
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je angefangene Seite
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1,00
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bis
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5,00
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3.2
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Herstellung und Übermittlung
einer Durchschrift, ausgenommen eine Durchschrift eines
Betriebsprüfungsberichts, die eine steuerpflichtige Person
neben der für sie bestimmten Ausfertigung erhält
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je angefangene Seite
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0,25
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3.3
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Herstellung und Übermittlung
eines sonstigen Informationsträgers (z. B. Abschrift, Abdruck,
Auszug, Fotokopie, Lichtpause, Druck oder sonstige Vervielfältigung)
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1,00
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bis
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500,00
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Anmerkungen
zu lfd. Nr. 1 bis 3 |
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1.
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Die Erteilung einer mündlichen
oder einer einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft
ist gebührenfrei.
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2.
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Die Erteilung einer Auskunft
aufgrund eines bestehenden oder früheren Amts-, Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses in einer eigenen Angelegenheit ist gebührenfrei.
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3.
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Die Gewährung der Einsicht in
Umweltinformationen vor Ort ist gebührenfrei.
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4.
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Die Gewährung der Einsicht in
ein Dokument bei einer Behörde in einer Angelegenheit der Aus-,
Fort- und Weiterbildung ist gebührenfrei.
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5.
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Die Gewährung der Einsicht in
das Wasserbuch und in diejenigen Entscheidungen, auf die die
Eintragung Bezug nimmt, bei einer Behörde ist gebührenfrei.
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6.
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Auslagen werden auch im Falle der
Gebührenfreiheit einer Amtshandlung erhoben.
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7.
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Gebühren und Auslagen werden
nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Erteilung von
Umweltinformationen zurückgenommen oder abgelehnt wird.
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4
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Amtliche Beglaubigungen,
Ausstellung von Bescheinigungen und Zeugnissen sowie Aufnahme
von Anträgen und Niederschriften
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4.1
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Amtliche Beglaubigung eines
Dokumentes, einer Unterschrift oder eines Handzeichens
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je angebrachtem
Beglaubigungsvermerk
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2,00
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bis
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5,00
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4.2
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Ausstellung einer Bescheinigung
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4,00
|
bis
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148,00
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4.3
|
Ausstellung eines Zeugnisses
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3,00
|
bis
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30,00
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4.4
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Aufnahme eines Antrags oder einer
Niederschrift
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je angefangene
Arbeitsviertelstunde
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nach Zeitaufwand
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Anmerkung zu lfd. Nr. 4
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In folgenden Angelegenheiten
besteht Gebührenfreiheit:
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1.
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Ausstellung einer Bescheinigung
zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen,
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2.
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Angelegenheiten des Schul- und
Hochschulbesuchs sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung zur
Erlangung von Fahrpreisermäßigungen, für Schülerinnen und
Schüler sowie Studentinnen und Studenten; bei amtlichen
Beglaubigungen von Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen
entfällt diese Gebührenbefreiung ab der vierten Beglaubigung,
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3.
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Zahlung von Ruhegehältern,
Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und
dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
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4.
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Gnadensachen, Angelegenheiten der
Sozial- und Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie,
soweit hierfür kommunale Gebietskörperschaften zuständig
sind, Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende,
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5.
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Nachweise der Bedürftigkeit,
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6.
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Bescheinigungen in Steuersachen.
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5
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Bestellungen, Zulassungen
und Anerkennungen
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5.1
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Bestellung und Vereidigung als
sachverständige Person
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38,00
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bis
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372,00
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5.2
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Zulassung und Vereidigung für
einen privaten Beruf
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15,00
|
bis
|
372,00
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5.3
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Sonstige Anerkennung oder
Zulassung
|
15,00
|
bis
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745,00
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