Saarland
Gesetz Nr. 800 über die Erhebung von
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland
(SaarlGebG)
Vom 24. Juni 1964
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530).
Fundstelle: Amtsblatt 1964, S.
629
§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung
(1) Gebühren
sind zu erheben für
1. Amtshandlungen
a) der Verwaltungsbehörden des
Landes und der Organe der im staatlichen Auftrag handelnden juristischen
Personen des öffentlichen Rechts,
b) der Organe der beliehenen
Unternehmen,
2. die Benutzung der im öffentlichen
Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes,
soweit die Amtshandlungen und
die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis
oder in einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Amtshandlungen
im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und
Untersuchungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis
der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer
bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Das
Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist ebenfalls eine
Amtshandlung
(2) Das
Allgemeine Gebührenverzeichnis und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden
durch Rechtsverordnung gemäß §§ 5 und 6 erlassen.
(3) Für
Amtshandlungen der Justizverwaltung werden Gebühren nach diesem Gesetz nicht
erhoben.
§ 2 Auslagen
(1) Mit der
Gebühr sind die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme
der besonderen Auslagen abgegolten. Diese sind von dem Gebührenschuldner zu
erstatten. Die besonderen Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die
Amtshandlung gebührenfrei ist. Das gilt auch in den Fällen der Gebührenfreiheit
nach § 3 und der Gebührenfreistellung nach § 20 . Nicht erstattet werden die
Auslagen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Behörden und Organe
untereinander. Für die Auslagenerstattung gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung
entsprechend.
(2)
Besondere Auslagen sind außer den in Gebührenverzeichnissen aufgeführten
Auslagen:
a) die Postgebühren für
Zustellungen,
b) die Telegrafengebühren und
die im Fernverkehr zu entrichtenden Fernsprechgebühren,
c) die Kosten öffentlicher
Bekanntmachungen,
d) die bei Dienstgeschäften
entstehenden Reisekosten,
e) die Beträge, die anderen
Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
f) die Kosten der Beförderung
oder Verwahrung von Sachen.
§ 3 Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der
Entrichtung einer Gebühr sind befreit
1. das Land,
2. die juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes oder des
Bundes für Rechnung des Landes oder des Bundes verwaltet werden; bei den
bundesunmittelbaren juristischen Personen unter der Voraussetzung der
Gegenseitigkeit,
3. die Bundesrepublik
Deutschland, die Bundesländer und die kommunalen Gebietskörperschaften, wenn
die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
4. die gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen im Sinne der §§ 51 bis
68 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 613).
Die Gebührenfreiheit gilt
nicht, wenn die Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen
oder auf Dritte umzulegen.
(2) Eine
Gebührenbefreiung tritt nicht ein bei Amtshandlungen der Vermessungs- und
Katasterverwaltung.
(3) Zur
Entrichtung der Gebühren bleiben verpflichtet
1. die Sondervermögen des
Landes und des Bundes,
2. die Landesbetriebe im Sinne
des § 26 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und die
Einrichtungen des Landes, die bezüglich der Buchführung wie Landesbetriebe
behandelt werden, sowie die gleichartigen Betriebe und Einrichtungen des Bundes
und der anderen Länder.
§ 4 Gebührenfreiheit
kraft Rechtsverordnung
Die
Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für weitere Fälle persönliche und
sachliche Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung anordnen, in denen dies
Billigkeit oder öffentliches Interesse gebietet.
§ 5 Ermächtigung zum
Erlass von Gebührenverzeichnissen
(1) Die
Landesregierung wird ermächtigt, das Allgemeine Gebührenverzeichnis durch
Rechtsverordnung zu erlassen. In dieses Gebührenverzeichnis sollen grundsätzlich
alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden.
(2) Die
Besonderen Gebührenverzeichnisse sowie ihre Durchführungsbestimmungen, Änderungen
und Ergänzungen erlässt das zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung im
Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
§ 6 Maßstäbe für den
Erlass der Gebührenverzeichnisse
(1) In das
Allgemeine Gebührenverzeichnis und in die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen
nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen
werden, die individuell zurechenbar sind. Individuell zurechenbar sind
insbesondere Amtshandlungen und die Benutzung der im öffentlichen Interesse
unterhaltenen Einrichtungen des Landes, die
1. beantragt, sonst willentlich
in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des
Leistungsempfängers erbracht werden
2. durch einen Tatbestand
ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde
knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich
auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind.
(2) Die Gebührenverzeichnisse
enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren.
(3) Die Gebührensätze
für die Verwaltungsgebühren richten sich bei den festen Gebühren und
Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen
Aufwand des Verwaltungszweigs. Die Höhe der Benutzungsgebühren ist so zu
bestimmen, dass die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Einrichtungen sowie
die Kosten für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung und für die
Verzinsung und Tilgung des Kapitals gedeckt werden. Bei der Bemessung der Höhe
der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist der Nutzen der staatlichen Leistung
für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(4) Sieht
ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft die Erhebung von Gebühren vor, so
sind diese nach Maßgabe des Rechtsaktes und, soweit dieser es zulässt, ergänzend
nach Maßgabe des Absatzes 3 in den Gebührenverzeichnissen festzusetzen.
§ 7 Gebührenberechnung
bei Rahmengebühren
(1) Ist
eine Rahmengebühr zu erheben, so ist sie nach dem Verwaltungsaufwand und nach
dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen.
(2)
Rahmengebühren sind auf volle Euro festzusetzen.
§ 8 Gebührenberechnung
bei Wertgebühren
(1) Ist
eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstands zu berechnen, so ist der gemeine Wert
im Sinne des § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zur Zeit der Beendigung der
Amtshandlung zugrunde zu legen. Beträge bis zu 0,50 Euro werden auf volle Euro
abgerundet, Beträge über 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.
(2) Der Gebührenschuldner
hat auf Verlangen den Wert des Gegenstands nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht
oder in unzureichender Weise erbracht, so schätzt die Behörde oder das Organ
den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners gegebenenfalls mit Hilfe eines
Sachverständigen.
§ 9 Festsetzung der Gebühren
in besonderen Fällen
(1) Wird
der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so kann die Gebühr bis
auf ein Viertel der mit Vollendung der Amtshandlung geschuldeten Gebühr ermäßigt
werden. Bei Ablehnung des Antrags wegen Unzuständigkeit der Behörde oder des
Organs wird keine Gebühr erhoben.
(2) Wird
ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor deren Vollendung zurückgenommen,
so ist je nach dem bereits entstandenen Aufwand bis zu 75 vom Hundert der vollen
Gebühr zu zahlen.
(3) Die Gebühr
für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen ist auf Antrag für einen im
Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr durch einen
Pauschbetrag abzugelten. Bei der Bemessung des Pauschbetrags ist der geringere
Umfang des Verwaltungsaufwands zu berücksichtigen.
§ 9a Gebühren im
Widerspruchsverfahren
(1) Wird
gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch eingelegt, so erhebt die Widerspruchsbehörde,
unbeschadet der für die angefochtene Amtshandlung geschuldeten Gebühren und
Auslagen (Kosten) eine Widerspruchsgebühr von mindestens 7,65 Euro, höchstens
1.023 Euro; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die
Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr mindestens 2,56 Euro, höchstens
51 Euro. Die §§ 3 und 16 finden keine Anwendung. Auslagen gemäß
§ 2 Abs. 2 sind gesondert zu erstatten.
(2) Hat
der Widerspruch Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem
Rechtsträger zur Last, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen
oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert oder
unterlassen hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten verhältnismäßig
zu teilen.
(3) Hat
der Widerspruch keinen Erfolg, fallen die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem
Widerspruchsführer zur Last. Dies gilt nicht, wenn nach § 80 des Saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zur
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung besteht. Die Kosten fallen in diesem
Fall dem Rechtsträger der Behörde zur Last, die die Verfahrens- oder
Formvorschriften verletzt hat.
(4) Wird
ein Widerspruch zurückgenommen, bevor ein Widerspruchsbescheid erlassen worden
ist, oder erledigt er sich auf andere Weise als durch Entscheidung, so wird über
die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands nach billigem
Ermessen entschieden.
§ 10 Zuständigkeit
Die Gebühr
setzt die Behörde oder das Organ fest, welche die Amtshandlung vornimmt oder
die benutzte Einrichtung zur Verfügung stellt.
§ 11 Gebührengläubiger
Die Gebühren
stehen der juristischen Person oder dem beliehenen Unternehmen zu, deren Behörde
oder Organ die Amtshandlung vorgenommen oder die Benutzung gewährt hat. Wird
die Amtshandlung von Behörden oder Organen verschiedener juristischer Personen
oder beliehener Unternehmen vorbereitet, so wird das Gebührenaufkommen geteilt.
Die Höhe der auf die Beteiligten entfallenden Anteile wird in den Gebührenverzeichnissen
bei der jeweiligen Gebührenstelle bestimmt.
§ 12 Gebührenschuldner
(1)
Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist
1. wem die Amtshandlung oder
die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des
Landes zuzurechnen ist
2. wer den Antrag oder den
Widerspruch zurückgenommen hat
3. wer die Kosten durch eine
gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat,
4. wer für die Kostenschuld
einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Kostenschuldnerinnen und -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen und
Gesamtschuldner.
(3)
Besondere Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes
Verhalten entstanden sind, hat zu tragen, wer sie verursacht hat.
§ 13 Entstehung und Fälligkeit
des Gebührenanspruchs und des Anspruchs auf Auslagenerstattung
(1) Der
Anspruch auf Zahlung von Verwaltungsgebühren entsteht mit der Vollendung der
Amtshandlung, im Fall des § 9 Abs. 2 mit der Rücknahme des Antrags. Er
wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Der
Anspruch auf Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht und wird fällig mit dem
Beginn der Benutzung.
(3) Der
Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Vornahme der Handlungen,
welche die Auslagen erfordern. Er wird fällig mit Anforderung der
Auslagenerstattung.
(4) Die
Bekanntgabe nach den Absätzen 1 und 3 kann formlos erfolgen. Auf Verlangen des
Gebührenschuldners ist die Gebührenfestsetzung durch Gebührenbescheid bekannt
zu geben, der enthalten muss
a) die Amtshandlung,
b) die Höhe und Berechnung der
zu entrichtenden Gebühren,
c) die Rechtsgrundlage für die
Erhebung der Gebühr,
d) die Behörde oder das Organ,
an die zu zahlen ist,
e) die Zahlungsfrist,
f) eine Belehrung, welches
Rechtsmittel zulässig, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde es
einzulegen ist.
§ 14 Gebührenerstattung
(1) Wird
ein Verwaltungsakt auf einen Rechtsbehelf hin, der nicht von dem
Kostenpflichtigen eingelegt worden ist, im Widerspruchs- oder
Beschwerdeverfahren oder durch gerichtliches Urteil aufgehoben, so ist eine
bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als sie die für eine
Ablehnung des Antrags zu entrichtende Gebühr übersteigt. Hat der Rechtsbehelf
wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Erfolg, so ist die Gebühr
in voller Höhe zurückzuzahlen.
(2) Zu
Unrecht geleistete Gebühren sind zu erstatten. Dies gilt nicht für Zahlungen
auf Grund von unanfechtbar gewordenen Gebührenbescheiden.
(3) Der
Anspruch entsteht mit dem Eingang der nicht gerechtfertigten Gebührenzahlung.
(4) Er
wird fällig mit der Festsetzung des zu erstattenden Betrags durch die zuständige
Behörde oder das zuständige Organ.
§ 15 Gebührenmarken
Das
Ministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen
Ministerium die Entrichtung der Gebühren durch Gebührenmarken anordnen.
§ 16 Sicherung des Gebühreneingangs
(1) Die
Vornahme der Amtshandlung kann von der Vorauszahlung der vermutlich entstehenden
Gebühr oder eines Teils davon oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
(2) Ist
eine Vorauszahlung zu leisten, so ist dem Gebührenschuldner auf Verlangen ein
vorläufiger Gebührenbescheid mit den Angaben wie im Gebührenbescheid nach
§ 13 Abs. 4 zu übersenden. An die Stelle der Gebühr tritt die
Vorauszahlung.
§ 17 Säumniszuschläge
(1) Werden
Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag
entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag
von ein vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten
Betrags erhoben werden.
(2) Als
Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
1. bei Übergabe oder Übersendung
von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder
Zahlstelle der Tag des Eingangs;
2. bei Überweisung oder
Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder
Zahlstelle der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben
wird.
(3) Einer
besonderen Anforderung der entstandenen Säumniszuschläge bedarf es nicht, wenn
diese zusammen mit dem Hauptanspruch im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben
werden.
§ 18
(entfallen)
§ 19 Verjährung
(1) Der
Anspruch auf Zahlung oder Erstattung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch
erstmals fällig geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres,
das dem Jahr der Entstehung des Kostenanspruchs folgt. Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist
erlischt der Anspruch.
(2) Die
Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate
der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die
Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch
Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch
eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung in
einem Insolvenzverfahren und durch Ermittlungen des Kostengläubigers über
Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue
Verjährung.
(5) Die
Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die
Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird
eine Kostenentscheidung angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor
Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden
ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 20 Stundung,
Niederschlagung und Erlass
Für die
Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren,
Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der
Haushaltsordnung des Saarlandes . In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger
als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen
entsprechenden Vorschriften.
§ 21 Befugnis zur
Bekanntmachung gebührenrechtlicher Vorschriften und zum Erlass von
Verwaltungsvorschriften
(1) Das
Ministerium der Finanzen kann das Gebührengesetz und die dazu ergangenen
Rechtsverordnungen neu bekannt machen.
(2) Die
Ministerien erlassen für ihren Geschäftsbereich die erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
§ 22 Erstattung von Gebühren
und Auslagen in Rechtssachen
Für
Sachverständigen-Leistungen von Behörden dem Staatsanwalt oder Gericht gegenüber,
die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils
geltenden Fassung vergütet werden, gilt das Folgende. Die Behörde teilt dem
Staatsanwalt oder dem Gericht die ihr nach dem genannten Gesetz zustehende
Entschädigung und die zu erstattenden Auslagen mit. Staatsanwalt oder Gericht
erheben diese Beträge zu den Gerichtskosten. Sie werden nicht an die
betreffende Behörde abgeführt, ohne Rücksicht darauf, ob sie von einem zur
Zahlung verpflichteten Dritten eingezogen werden können. Sie sind jedoch abzuführen,
wenn die Behörden Organisationen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 sind.
§ 23
Übergangsbestimmung
Gesetze
und Verordnungen, die diesem Gesetz angepasst werden müssen, bleiben bis zur
Anpassung in Kraft.
§ 24
In-Kraft-Treten
Dieses
Gesetz tritt am 1. August 1964 in Kraft.
Allgemeines Gebührenverzeichnis des Saarlandes (GebVerz)
Auszug: 455
Informationsfreiheitsgesetz
1. Auskünfte
1.1. mündliche und einfache
schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften
= gebührenfrei
1.2. Erteilung einer
schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften
= 30 – 250 Euro
1.3. Erteilung einer
schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein
deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen
entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten
ausgesondert werden müssen
= 60 – 500 EURO
2. Herausgabe
2.1. Herausgabe von Abschriften
= 15 – 125 EURO
2.2. Herausgabe von
Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur
Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher
oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen
= 30 – 500 EURO
3. Einsichtnahme bei der Behörde
einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe
von wenigen Abschriften
= 15 – 500 EURO
4. Veröffentlichungen
entsprechend § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes gebührenfrei
5. Vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Widerspruches bis zur Höhe der für den
angefochtenen Verwaltungsakt
festgesetzten Gebühr
= mindestens 30 EURO
Die Kosten für Kopien können
jeweils in tatsächlicher Höhe als besondere Auslagen erhoben werden.
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