Sachsen-Anhalt
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
(AllGO LSA)
Vom 30. August 2004
Stand:
letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geändert durch Verordnung vom
6. August 2012 (GVBl. LSA S. 280)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 4
Satz 1, des § 14 Abs 2 Nr. 8 und des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154),
zuletzt geändert durch Nummer 41 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl.
LSA S. 130, 135), im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den anderen
Ministerien (ausgenommen das Ministerium der Justiz), des Artikels 9 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom
27. August 2002 (GVBl. LSA S. 372, 379), geändert durch § 70 Abs. 1 des
Gesetzes vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 454, 474), wird verordnet:
§ 1
(1) Für Amtshandlungen der
Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften
und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die Benutzung öffentlicher
Einrichtungen und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden,
ohne dass sie Amtshandlungen sind, sind Gebühren und Pauschbeträge für
Auslagen nach dieser Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben.
(2) Ist die Gebühr nach dem
Wert des Gegenstandes zu bemessen, so ist der Wert einschließlich der
Umsatzsteuer zugrunde zu legen und auf volle 50 Euro nach unten abzurunden.
(3) Die Erhebung von Gebühren
und Pauschbeträgen für Auslagen für nicht in dieser Verordnung bestimmte
Amtshandlungen und sonstige Leistungen auf Grund besonderer Gebührenordnungen
bleibt unberührt.
§ 2
Wird in dem Kostentarif auf
Rechtsvorschriften verwiesen, so sind diese in ihrer jeweiligen Fassung oder die
an ihre Stelle tretenden Vorschriften anzuwenden, wie sie sich aus dem jährlichen
Fundstellennachweis A des Bundesrechts (BGBl. I) oder dem Fundstellennachweis
Landesrecht Sachsen-Anhalt (kostenlos im Internet unter http://www.recht.sachsen-anhalt.de
oder gedruckt beim Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt zu beziehen)
ergeben.
§ 3
(1) Bestimmt sich die Gebühr
nach dem Zeitaufwand, sind vorbehaltlich besonderer Regelungen im Kostentarif
als Stundensätze zugrunde zu legen,
1. für Beamte in der
Laufbahngruppe 1 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs.
4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 6 einschließlich sowie
vergleichbare Angestellte 32 Euro,
2. für Beamte in der
Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs.
4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 9 einschließlich sowie
vergleichbare Angestellte 39 Euro,
3. für Beamte in der
Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs.
4 LBG LSA bis zum Amt der Besoldungsgruppe A 13 einschließlich sowie
vergleichbare Angestellte 49 Euro,
4. Beamte in der Laufbahngruppe
2 zweites Einstiegsamt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 LBG LSA bis
zum Amt der Besoldungsgruppe A 16 einschließlich sowie vergleichbare
Angestellte 65 Euro
(2) Für jede angefangene
Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze oder der besonderen Stundensätze
im Kostentarif zu berechnen, sofern keine besonderen Regelungen im Kostentarif
(Anlage) getroffen sind. Mit diesen Stundensätzen ist der durchschnittliche
personelle und sächliche Verwaltungsaufwand abgegolten. Außergewöhnliche
Auslagen sind gegebenenfalls gemäß § 14 VwKostG LSA zusätzlich zu erheben.
§ 4
Für Amtshandlungen,
Benutzungen und Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 werden Gebühren und
Pauschbeträge für Auslagen vorbehaltlich besonderer Regelungen nach der
Verordnung und dem Kostentarif (Anlage) erhoben, die im Zeitpunkt der Beendigung
der Amtshandlungen und Leistungen gelten.
§ 5
Personen- und
Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am
Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2000 (GVBl.
LSA S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2002
(GVBl. LSA S. 372/375), außer Kraft.
Magdeburg, den 30. August 2004.
Verwaltungskostengesetz des
Landes Sachsen-Anhalt
(VwKostG LSA)
Vom 27. Juni 1991
Der Landtag von Sachsen-Anhalt
hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Verwaltungskosten
(1) Für
Amtshandlungen
1. in Angelegenheiten der
Landesverwaltung und
2. im übertragenen
Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen
Rechts
werden nach diesem Gesetz
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der
Amtshandlung Anlaß gegeben haben. Kosten sind auch zu erheben, wenn ein auf
Vornahme einer kostenpflichtigen Amtshandlung gerichteter Antrag abgelehnt oder
zurückgenommen wird. Verwaltungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine
Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Berechtigung nach Ablauf einer bestimmten
Frist aufgrund einer Rechtsvorschrift durch eine Behörde als erteilt gilt.
(2) Wird
auf Grund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für
gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren auf Grund anderer
Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden.
(3) Die
Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen
Rechtsvorschriften Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 2 Gebührenfreie
Amtshandlungen
(1) Gebühren
werden nicht erhoben für Amtshandlungen, zu denen
1. eine Landesbehörde Anlaß
gegeben hat oder zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde
im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Landes,
2. Kirchen, sonstige Religions-
und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts haben, einschließlich ihrer Gemeinden und Gliederungen
sowie öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen
Anlaß gegeben haben, es sei
denn, daß die Gebühr einem Dritten zur Last zu legen ist.
(2) Von der
Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein
öffentliches Interesse besteht.
(3) Absätze
1 und 2 werden nicht angewendet
1. bei Amtshandlungen und
Leistungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung sowie der Gutachterausschüsse
für Grundstückswerte,
2. bei Amtshandlungen, die auf
Grund eines Gesetzes auch von Privaten (beliehene Unternehmen) vorgenommen
werden können,
3. bei Entscheidungen über förmliche
Rechtsbehelfe (Widerspruch).
§ 3 Gebührenordnungen
(1) Die
einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe
der Gebühren sind in Gebührenordnungen zu bestimmen. Für Auslagen gilt § 14
dieses Gesetzes.
(2) Die Gebühren
sind in den Gebührenordnungen so festzusetzen, daß ihr Aufkommen den auf die
Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges,
soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt.
Sie sind nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der
Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner
zu bemessen.
(3) Die gebührenpflichtigen
Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind in einer Allgemeinen Gebührenordnung
zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils
zuständigen Ministerien erläßt. Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für bestimmte
Verwaltungsbereiche besondere Gebührenordnungen zu erlassen, soweit eine
Regelung in der Allgemeinen Gebührenordnung nicht erfolgt ist.
§ 4 Berechtigter für die
Kostenerhebung
(1) Das
Aufkommen an Kosten steht der Körperschaft zu, deren Behörde oder Organ die
Amtshandlung vornimmt.
(2) Das
Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien
durch Verordnung bestimmen, daß an den vereinnahmten Kosten diejenigen Körperschaften
beteiligt werden, deren Dienststellen bei der Vorbereitung der Amtshandlung
wesentlich mitgewirkt haben.
(3)
Abweichend von Absatz 1 steht den beliehenen Unternehmen das Aufkommen an Kosten
für von ihnen vorgenommene Amtshandlungen zu.
§ 5 Kostenschuldner
(1)
Kostenschuldner ist derjenige, der zu der Amtshandlung Anlaß gegeben hat.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Kosten
einer Amtshandlung, die im förmlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird, können
durch Bescheid oder Beschluß einem anderen Beteiligten auferlegt werden, soweit
er sie durch unbegründete Einwendungen oder durch Anträge auf Beweiserhebungen
und Rechtsbehelfe verursacht hat, die ohne Erfolg geblieben sind.
§ 6 Entstehung der
Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld
entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder mit der Rücknahme des
Antrages.
(2) Die
Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
§ 7 Fälligkeit
(1) Kosten
werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig,
wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Eine
Amtshandlung kann von der vorherigen Zahlung der Kosten oder von der Zahlung
oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht
werden. Soweit der Vorschuß die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu
erstatten.
§ 8 Säumniszuschlag
(1) Werden
die Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag
entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag
von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50
Euro übersteigt. Für die Berechnung des Säumniszuschlages ist der rückständige
Betrag auf 50 Euro nach unten abzurunden.
(2) Als
Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
1. bei Übergabe oder Übersendung
von Zahlungsmitteln an die für den Kostengläubiger zuständige Kasse oder
Zahlstelle der Tag des Eingangs;
2. bei Überweisung oder
Einzahlung auf ein Konto der für den Kostengläubiger zuständigen Kasse oder
Zahlstelle der Tag, an dem der Betrag der Kasse oder Zahlstelle gutgeschrieben
wird.
§ 9 Verjährung
(1) Durch
Verjährung erlischt der Kostenanspruch. Das gleiche gilt für den
Erstattungsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Was zur Befriedigung oder Sicherung
eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert
werden.
(2) Die
Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld
entstanden ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(3) Durch
schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung und
durch Vollstreckungsaufschub wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet
sechs Monate nach
1. Zugang der
Zahlungsaufforderung,
2. Ablauf des
Zahlungsaufschubes,
3. Ablauf der Stundung oder
4. Ablauf des
Vollstreckungsaufschubes.
(4) Die
Verjährung wird nur in Höhe des Betrages gehemmt, auf den sich die jeweilige
Handlung nach Absatz 3 Satz 1 bezieht.
(5) Wird
eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor
Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden
ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
(6) Artikel
229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ist mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Juni 2010
und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 31. Mai 2010 tritt.
§ 10 Bemessungsgrundsätze
(1) Ist für
den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat
die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei
Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des
Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für
den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
(2) Ist
eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zur
Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
§ 11 Pauschgebühren
Die Gebühr
für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im
voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht länger als ein Jahr, durch einen
Pauschbetrag abgegolten werden; bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der
geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen.
§ 12 Billigkeitsmaßnahmen
(1)
Kosten, die dadurch entstanden sind, daß die Behörde die Sache unrichtig
behandelt hat, sind zu erlassen.
(2) Die
Behörde kann die von ihr festgesetzten Kosten stunden, wenn die sofortige
Einziehung für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden ist und wenn der
Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Sie kann die Kosten ermäßigen
oder von der Erhebung absehen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen
geboten ist.
(3) Wird
ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung
1. ganz oder teilweise
abgelehnt,
2. zurückgenommen, bevor die
Amtshandlung beendet ist,
so kann die Gebühr bis auf ein
Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden.
(4) Wird
ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht ein Antrag auf
unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
(5) Das
zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
bestimmen, daß für besondere Arten von Amtshandlungen eine Gebühr ganz oder
teilweise nicht zu erheben ist, wenn die Erhebung der Gebühr unbillig ist oder
dem öffentlichen Interesse widerspricht.
§ 13 Kosten des Widerspruchs
(1) Soweit
ein Widerspruch erfolgreich ist, sind nur die Kosten für die vorzunehmende
Amtshandlung zu erheben. Widerspruchskosten werden auch dann nicht erhoben, wenn
der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt unbeachtlich ist.
(2) Soweit
der Widerspruch erfolglos geblieben ist, beträgt die Gebühr für die
Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die
angefochtene Entscheidung anzusetzen war, mindestens jedoch 10 Euro. War für
die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen, beträgt die Gebühr für
die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 Euro.
(3) Absatz
2 gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird,
der im Rahmen
1. eines bestehenden oder früheren
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
oder
2. einer bestehenden oder früheren
gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen
Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde.
(4) Wird
eine Amtshandlung auf einen Widerspruch hin, der nicht von dem Kostenpflichtigen
eingelegt worden ist, im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliches Urteil
aufgehoben, so ist eine bereits gezahlte Gebühr insoweit zurückzuzahlen, als
sie die für eine Ablehnung des Antrages zu entrichtende Gebühr übersteigt.
Das gleiche gilt, wenn ein Gericht nach § 113 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung vom 19. März 1991 (Bundesgesetzbl. I S. 686) die Rechtswidrigkeit
der Amtshandlung festgestellt hat. Die Zurückzahlung ist ausgeschlossen, wenn
die Amtshandlung auf-Grund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des
Antragstellers vorgenommen wurde.
§ 14 Auslagen
(1) Werden
bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen
notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der
Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu
entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn
sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in
diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die
Auslagen im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Beim Verkehr der Behörden
untereinander werden Auslagen nur erstattet, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen
und die Behörden verschiedenen Rechtsträgern angehören.
(2) Als
Auslagen werden insbesondere erhoben
1. die Postgebühren für
Zustellungen und für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen,
2. die Fernsprechgebühren im
Fernverkehr, Telegrafen- und Fernschreibgebühren,
3. die Kosten öffentlicher
Bekanntmachungen,
4. die Entschädigungen für
Zeugen- und Sachverständige,
5. die bei Dienstgeschäften
entstehenden Reisekosten,
6. die Beträge, die anderen
Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,
7. Kosten der Beförderung oder
Verwahrung von Sachen,
8. Schreibgebühren für
weitere Ausfertigungen, Abschriften, Fotokopien und Auszüge; dafür können
durch Gebührenordnungen Pauschbeträge festgesetzt werden; § 3 Abs. 2 und 3
gilt entsprechend.
§ 15 Benutzungen und
Leistungen
(1) Für
die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum
oder in der Verwaltung des Landes befinden, können Benutzungsgebühren und für
Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne daß sie
Amtshandlungen sind, können Leistungsgebühren erhoben werden. Auslagen sind zu
erstatten. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(2) Im übrigen
finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Kosten entsprechende Anwendung.
§ 16 Kosten der
Justizverwaltung
Dieses
Gesetz findet auf die Kosten der Justizverwaltung keine Anwendung.
§ 17 (aufgehoben)
§ 18 Außer Kraft tretende
Rechtsvorschriften
(1) Die
diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften
gleichen Inhalts treten für das Land Sachsen-Anhalt außer Kraft. Insbesondere
treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die
staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28. Oktober 1995 (GBl. I S. 787), geändert
durch die Zweite Verordnung über die staatlichen Verwaltungsgebühren vom 28.
November 1967 (GBl. II S. 837),
2. § 60 a des Gesetzes über
die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. I S. 929), geändert durch Artikel III
des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 22. April 1991 (GVBl. LSA S. 28).
(2)
Bestimmungen über Befreiung von Gebühren, die in anderen Gesetzen oder in
anderen als der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Verordnung enthalten
sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 19 Sprachliche
Gleichstellung
Personen-
und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.
§ 20 Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 27. Juni 1991.
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